935.32
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe
: Unterhaltungsgewerbegesetz
Art. 2 : Unterhaltungsgewerbegesetz
1 Ein Unterhaltungsgewerbe darf die öffentliche Sicherheit und Schutz der
Ordnung weder stören noch gefährden.
2 Jede übermässige Einwirkung ideeller oder materieller Art auf die
Nachbarschaft ist unzulässig.
Allgemeinheit