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Art. 2 : Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe

: Unterhaltungsgewerbegesetz
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Art. 2 : Unterhaltungsgewerbegesetz

1 Ein Unterhaltungsgewerbe darf die öffentliche Sicherheit und Schutz der

Ordnung weder stören noch gefährden.

2 Jede übermässige Einwirkung ideeller oder materieller Art auf die

Nachbarschaft ist unzulässig.

Allgemeinheit

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