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935.32 CH-ZH

Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe

28 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

: Unterhaltungsgewerbegesetz

Ein Unterhaltungsgewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, Begriff

wer gewerbsmässig Unterhaltung gegen Entgelt in einer ständigen ge-

werblichen Niederlassung darbietet oder zu diesem Zweck Geräte oder

Einrichtungen zur Verfügung stellt.

: Unterhaltungsgewerbegesetz

1 Ein Unterhaltungsgewerbe darf die öffentliche Sicherheit und Schutz der

Ordnung weder stören noch gefährden.

2 Jede übermässige Einwirkung ideeller oder materieller Art auf die

Nachbarschaft ist unzulässig.

Allgemeinheit

: Unterhaltungsgewerbegesetz

Unterhaltungsgewerbe, die eine verrohende Wirkung ausüben, Verbotene

zur Begehung von strafbaren Handlungen aufreizen oder in gemeiner Unterhaltungs-

Weise Menschen oder Menschengruppen verächtlich machen, sind ver- gewerbe

boten.

: Unterhaltungsgewerbegesetz

Für ein Unterhaltungsgewerbe ist eine dem Betrieb entspre- Haftpflicht-

chende, ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder nach- versicherung

zuweisen.

: Unterhaltungsgewerbegesetz

7 Kontrollen aus begründetem Anlass und Bewilligungen nach Gebühren-

diesem Gesetz sind gebührenpflichtig. Die Gebühr ist so anzusetzen, pflicht

dass sie den Verwaltungs- und Kontrollaufwand deckt.

Auflagen und

: Unterhaltungsgewerbegesetz

1 Die zuständigen Behörden können die Ausübung eines Un- Bedingungen,

terhaltungsgewerbes zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit Massnahmen

und Ordnung entweder an Bedingungen und Auflagen knüpfen oder

verbieten.

1. 1. 22-115

1

935.32 Unterhaltungsgewerbegesetz

2 Sie können insbesondere das Mindestzutrittsalter, die Betriebs-

zeiten und den Einsatz von Aufsichtspersonal festlegen.

Bewilligungs-

pflicht

a. Umfang

b. Ausnahmen

Erteilung

der Bewilligung

Voraus-

setzungen

a. Persönliche

II. Bewilligungspflichtiges Unterhaltungsgewerbe

: Unterhaltungsgewerbegesetz

Bewilligungspflichtige Unterhaltungsgewerbe im Sinne dieses

Gesetzes sind

a. Darbietungen, bei denen ein kultureller, sportlicher oder wissen-

schaftlicher Wert nicht überwiegt,

b.9

c. weitere Unterhaltungsgewerbe ähnlicher Art, die durch Verord-

nung des Regierungsrates der Bewilligungspflicht unterstellt wer-

den.

: Unterhaltungsgewerbegesetz

1 Keiner Bewilligung im Sinne dieses Gesetzes bedarf die Aus-

übung eines Unterhaltungsgewerbes in Betrieben, für die der Gewerbe-

treibende

a.11 eine Bewilligung (Patent) im Sinne des Gastgewerbegesetzes2

oder

b. eine Bewilligung zum Betrieb der Filmvorführung (Kinotheater)

im Sinne des eidgenössischen Filmgesetzes³ hat.

2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Unterhaltungs-

gewerbe von der Bewilligungspflicht befreien, sofern eine gleichartige

Polizeibewilligung vorliegt.

: Unterhaltungsgewerbegesetz

Die Bewilligung wird dem Gewerbetreibenden für einen be-

stimmten Unterhaltungsgewerbebetrieb jeweils auf eine bestimmte Dauer

erteilt, längstens für drei Kalenderjahre.

: Unterhaltungsgewerbegesetz

1 Die Bewilligung zur Ausübung eines Unterhaltungsgewer-

bes wird erteilt, wenn der Gesuchsteller

a. eine handlungsfähige natürliche Person ist,

b. einen guten Leumund hat, insbesondere in den letzten acht Jahren

nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das seine zur Aus-

übung des Unterhaltungsgewerbes erforderliche Vertrauenswürdig-

keit beeinträchtigt, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt

worden ist,

c. in den letzten fünf Jahren nicht in schwerwiegender oder wieder-

holter Weise gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen verstossen

hat.

2

Unterhaltungsgewerbegesetz

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2 Die Frist gemäss lit. b kann bei leichten Vergehen angemessen

herabgesetzt werden.

: Unterhaltungsgewerbegesetz

1 Voraussetzung der Bewilligungserteilung ist überdies, dass b. Betriebliche

der Betrieb des Unterhaltungsgewerbes diesem Gesetz und der allge-

meinen Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.

2 Die Bewilligung ist insbesondere dann zu verweigern, wenn wegen

der Lage des Betriebslokals eine übermässige Einwirkung ideeller oder

materieller Art auf die Nachbarschaft zu erwarten oder eingetreten ist.

3 Ein Übermass an Einwirkungen ist allgemein anzunehmen an aus-

gesprochenen Wohnlagen und in der Nachbarschaft von öffentlichen

Schulen ab Oberstufe. Im übrigen gilt das Mass an Einwirkungen als

um so geringer, je verkehrs- und passantenreicher eine Lage und je

höher der Anteil an bestehenden Läden, Gastwirtschaften und ande-

ren Geschäftsnutzungen ist.7

: Unterhaltungsgewerbegesetz

8 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen Entzug

nicht mehr erfüllt sind, die Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet der Bewilligung

oder fällige Steuern oder Gebühren trotz Mahnung wiederholt nicht

bezahlt worden sind.

III. Verschiedene Bestimmungen

: Unterhaltungsgewerbegesetz

1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Gemeinde, in wel- Vollzug

cher das Unterhaltungsgewerbe betrieben wird.

2 Die Gemeinde bezeichnet die Organe, die mit der Aufsicht über

das Unterhaltungsgewerbe und der Bewilligungserteilung betraut sind.

: Unterhaltungsgewerbegesetz

12

a. Allgemeins

: Unterhaltungsgewerbegesetz

1 Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, bewilligungspflichtige Aufsicht

und bewilligungsfreie Unterhaltungsgewerbebetriebe zum Zweck der

Überprüfung zu betreten.

2 Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, die zur Durchsetzung die-

ses Gesetzes notwendigen Auskünfte über sein Unterhaltungsgewerbe

zu erteilen.

: Unterhaltungsgewerbegesetz

13 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie ausführen- Straf-

den Erlassen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. bestimmung

In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.

1. 1. 22-115

3

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Unterhaltungsgewerbegesetz

: Unterhaltungsgewerbegesetz

willigungs- und Rechtsmittelverfahren, die unter dem bisherigen Recht

eingeleitet wurden und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht

rechtsgültig abgeschlossen sind.

: Unterhaltungsgewerbegesetz

1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens5.

4

1 OS 48, 290.

2 LS 935.11.

3 SR 443.1.

4 SR 935.52.

5 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 268).

6 Text siehe OS 48, 290.

7 Eingefügt durch G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 361).

8 Fassung gemäss G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 361).

9 Aufgehoben durch G vom 2. Juni 1991 (OS 52, 547). In Kraft seit 1. Oktober

1994 (OS 52, 682).

10 Fassung gemäss G vom 2. Juni 1991 (OS 52, 547). In Kraft seit 1. Oktober 1994

(OS 52, 682).

11 Fassung gemäss G vom 21. Mai 2001 (OS 56, 709). In Kraft seit 1. Mai 2002

(OS 57, 158).

12 Aufgehoben durch G vom 21. Mai 2001 (OS 56, 709). In Kraft seit 1. Mai 2002

(OS 57, 158).

13 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil

des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006

(OS 61, 391; ABI 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

14 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele vom

16. November 2020 (OS 76, 493; ABI 2020-04-17). In Kraft seit 1. Januar 2022.

: Unterhaltungsgewerbegesetz

entsprechen, sind innert sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten an-

zupassen oder aufzugeben.

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