Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Ein Unterhaltungsgewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, Begriff
wer gewerbsmässig Unterhaltung gegen Entgelt in einer ständigen ge-
werblichen Niederlassung darbietet oder zu diesem Zweck Geräte oder
Einrichtungen zur Verfügung stellt.
1 Ein Unterhaltungsgewerbe darf die öffentliche Sicherheit und Schutz der
Ordnung weder stören noch gefährden.
2 Jede übermässige Einwirkung ideeller oder materieller Art auf die
Nachbarschaft ist unzulässig.
Allgemeinheit
Unterhaltungsgewerbe, die eine verrohende Wirkung ausüben, Verbotene
zur Begehung von strafbaren Handlungen aufreizen oder in gemeiner Unterhaltungs-
Weise Menschen oder Menschengruppen verächtlich machen, sind ver- gewerbe
boten.
Für ein Unterhaltungsgewerbe ist eine dem Betrieb entspre- Haftpflicht-
chende, ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder nach- versicherung
zuweisen.
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7 Kontrollen aus begründetem Anlass und Bewilligungen nach Gebühren-
diesem Gesetz sind gebührenpflichtig. Die Gebühr ist so anzusetzen, pflicht
dass sie den Verwaltungs- und Kontrollaufwand deckt.
Auflagen und
1 Die zuständigen Behörden können die Ausübung eines Un- Bedingungen,
terhaltungsgewerbes zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit Massnahmen
und Ordnung entweder an Bedingungen und Auflagen knüpfen oder
verbieten.
1. 1. 22-115
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2 Sie können insbesondere das Mindestzutrittsalter, die Betriebs-
zeiten und den Einsatz von Aufsichtspersonal festlegen.
Bewilligungs-
pflicht
a. Umfang
b. Ausnahmen
Erteilung
der Bewilligung
Voraus-
setzungen
a. Persönliche
II. Bewilligungspflichtiges Unterhaltungsgewerbe
Bewilligungspflichtige Unterhaltungsgewerbe im Sinne dieses
Gesetzes sind
a. Darbietungen, bei denen ein kultureller, sportlicher oder wissen-
schaftlicher Wert nicht überwiegt,
b.9
c. weitere Unterhaltungsgewerbe ähnlicher Art, die durch Verord-
nung des Regierungsrates der Bewilligungspflicht unterstellt wer-
den.
1 Keiner Bewilligung im Sinne dieses Gesetzes bedarf die Aus-
übung eines Unterhaltungsgewerbes in Betrieben, für die der Gewerbe-
treibende
a.11 eine Bewilligung (Patent) im Sinne des Gastgewerbegesetzes2
oder
b. eine Bewilligung zum Betrieb der Filmvorführung (Kinotheater)
im Sinne des eidgenössischen Filmgesetzes³ hat.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Unterhaltungs-
gewerbe von der Bewilligungspflicht befreien, sofern eine gleichartige
Polizeibewilligung vorliegt.
Die Bewilligung wird dem Gewerbetreibenden für einen be-
stimmten Unterhaltungsgewerbebetrieb jeweils auf eine bestimmte Dauer
erteilt, längstens für drei Kalenderjahre.
1 Die Bewilligung zur Ausübung eines Unterhaltungsgewer-
bes wird erteilt, wenn der Gesuchsteller
a. eine handlungsfähige natürliche Person ist,
b. einen guten Leumund hat, insbesondere in den letzten acht Jahren
nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das seine zur Aus-
übung des Unterhaltungsgewerbes erforderliche Vertrauenswürdig-
keit beeinträchtigt, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist,
c. in den letzten fünf Jahren nicht in schwerwiegender oder wieder-
holter Weise gegen gewerbepolizeiliche Bestimmungen verstossen
hat.
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2 Die Frist gemäss lit. b kann bei leichten Vergehen angemessen
herabgesetzt werden.
1 Voraussetzung der Bewilligungserteilung ist überdies, dass b. Betriebliche
der Betrieb des Unterhaltungsgewerbes diesem Gesetz und der allge-
meinen Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.
2 Die Bewilligung ist insbesondere dann zu verweigern, wenn wegen
der Lage des Betriebslokals eine übermässige Einwirkung ideeller oder
materieller Art auf die Nachbarschaft zu erwarten oder eingetreten ist.
3 Ein Übermass an Einwirkungen ist allgemein anzunehmen an aus-
gesprochenen Wohnlagen und in der Nachbarschaft von öffentlichen
Schulen ab Oberstufe. Im übrigen gilt das Mass an Einwirkungen als
um so geringer, je verkehrs- und passantenreicher eine Lage und je
höher der Anteil an bestehenden Läden, Gastwirtschaften und ande-
ren Geschäftsnutzungen ist.7
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8 Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen Entzug
nicht mehr erfüllt sind, die Bedingungen oder Auflagen nicht beachtet der Bewilligung
oder fällige Steuern oder Gebühren trotz Mahnung wiederholt nicht
bezahlt worden sind.
III. Verschiedene Bestimmungen
1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Gemeinde, in wel- Vollzug
cher das Unterhaltungsgewerbe betrieben wird.
2 Die Gemeinde bezeichnet die Organe, die mit der Aufsicht über
das Unterhaltungsgewerbe und der Bewilligungserteilung betraut sind.
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a. Allgemeins
1 Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, bewilligungspflichtige Aufsicht
und bewilligungsfreie Unterhaltungsgewerbebetriebe zum Zweck der
Überprüfung zu betreten.
2 Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, die zur Durchsetzung die-
ses Gesetzes notwendigen Auskünfte über sein Unterhaltungsgewerbe
zu erteilen.
13 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie ausführen- Straf-
den Erlassen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. bestimmung
In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.
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willigungs- und Rechtsmittelverfahren, die unter dem bisherigen Recht
eingeleitet wurden und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
rechtsgültig abgeschlossen sind.
1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens5.
4
1 OS 48, 290.
2 LS 935.11.
3 SR 443.1.
4 SR 935.52.
5 In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 268).
6 Text siehe OS 48, 290.
7 Eingefügt durch G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 361).
8 Fassung gemäss G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 361).
9 Aufgehoben durch G vom 2. Juni 1991 (OS 52, 547). In Kraft seit 1. Oktober
1994 (OS 52, 682).
10 Fassung gemäss G vom 2. Juni 1991 (OS 52, 547). In Kraft seit 1. Oktober 1994
(OS 52, 682).
11 Fassung gemäss G vom 21. Mai 2001 (OS 56, 709). In Kraft seit 1. Mai 2002
(OS 57, 158).
12 Aufgehoben durch G vom 21. Mai 2001 (OS 56, 709). In Kraft seit 1. Mai 2002
(OS 57, 158).
13 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABI 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
14 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele vom
16. November 2020 (OS 76, 493; ABI 2020-04-17). In Kraft seit 1. Januar 2022.
entsprechen, sind innert sechs Monaten nach dessen Inkrafttreten an-
zupassen oder aufzugeben.