935.311
CH-ZH
Märkte und Reisendengewerbeverordnung
5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Gesetzestext (5 Artikel)
Zuständige Direktion gemäss § 4 des Gesetzes³ ist die Sicher-
heitsdirektion.
Art. 2. Bewilligungen für ausländische Reisende mit Aufenthalt oder : Märkte und Reisendengewerbeverordnung
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Wohnsitz im Ausland gelten längstens ein Jahr.
Art. 3. Die Gebühr gemäss 28 Abs. 1 lit. a der Verordnung4 Gebühren : Märkte und Reisendengewerbeverordnung
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beträgt für Bewilligungen mit einer Geltungsdauer von weniger als
fünf Jahren Fr. 150.
Art. 4. Ausgenommen vom Verbot gemäss 6 Abs. 2 des Gesetzes³ Ausübung an : Märkte und Reisendengewerbeverordnung
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sind Zirkusvorstellungen und der Verkauf von
Ruhetagen
a. Blumen,
b. genussfertigen Speisen und Getränken,
с. Waren und Dienstleistungen aller Art in Verbindung mit einem be-
sonderen Anlass wie Jahrmarkt, Festanlass, Sportanlass, Ausstel-
lung oder einem behördlich bewilligten Sonntagsverkauf im Sinne
von § 5 Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom
26. Juni 20002.
Art. 5. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. : Märkte und Reisendengewerbeverordnung
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Inkrafttreten
1 OS 62, 149. Begründung siehe ABI 2007, 998.
2 LS 822.4.
3 LS 935.31.
4 SR 943.11.
1.7.07 - 57
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