Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.311 CH-ZH

Märkte und Reisendengewerbeverordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Zuständige Direktion gemäss § 4 des Gesetzes³ ist die Sicher-

heitsdirektion.

beträgt für Bewilligungen mit einer Geltungsdauer von weniger als

fünf Jahren Fr. 150.

sind Zirkusvorstellungen und der Verkauf von

Ruhetagen

a. Blumen,

b. genussfertigen Speisen und Getränken,

с. Waren und Dienstleistungen aller Art in Verbindung mit einem be-

sonderen Anlass wie Jahrmarkt, Festanlass, Sportanlass, Ausstel-

lung oder einem behördlich bewilligten Sonntagsverkauf im Sinne

von § 5 Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom

26. Juni 20002.

Inkrafttreten

1 OS 62, 149. Begründung siehe ABI 2007, 998.

2 LS 822.4.

3 LS 935.31.

4 SR 943.11.

1.7.07 - 57

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