Art. 3 : Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe
Art. 3
¹ Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck, Bewilligungs-
die in der Öffentlichkeit oder durch das Aufsuchen von Haushalten pflicht
durchgeführt werden, bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde.
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935.31 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe
2 Wird die Sammlung gleichzeitig im ganzen Kantonsgebiet durch-
geführt, ist eine Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungs-
rates erforderlich. Die Gemeinden werden über die erteilte Bewilli-
gung informiert.
3 Wer eine Sammlung ohne Bewilligung durchführt, wird mit Busse
bestraft.
4 Ist bei einer öffentlichen Sammlung für gemeinnützige Zwecke
nicht für die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens
gesorgt, so ordnet die für die Bewilligung der Sammlung zuständige
Behörde das Erforderliche an.6
Kantonale
Behörde
Benützung
öffentlichen
Grundes
Zeitliche Ein-
schränkungen
Aufsicht
III. Reisendengewerbe