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935.31 CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe

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Art. 3

¹ Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck, Bewilligungs-

die in der Öffentlichkeit oder durch das Aufsuchen von Haushalten pflicht

durchgeführt werden, bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde.

1. 1. 12-75

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935.31 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe

2 Wird die Sammlung gleichzeitig im ganzen Kantonsgebiet durch-

geführt, ist eine Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungs-

rates erforderlich. Die Gemeinden werden über die erteilte Bewilli-

gung informiert.

3 Wer eine Sammlung ohne Bewilligung durchführt, wird mit Busse

bestraft.

4 Ist bei einer öffentlichen Sammlung für gemeinnützige Zwecke

nicht für die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens

gesorgt, so ordnet die für die Bewilligung der Sammlung zuständige

Behörde das Erforderliche an.6

Kantonale

Behörde

Benützung

öffentlichen

Grundes

Zeitliche Ein-

schränkungen

Aufsicht

III. Reisendengewerbe

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