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Art. 2 : Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe

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Art. 2

¹ Märkte werden von den Gemeinden angesetzt. Für Vieh- Zuständigkeit

märkte ist eine kantonale Bewilligung nötig, soweit das Bundesrecht

diese verlangt.

2 Die Gemeinden legen fest

a. Art, Zeitpunkt, Dauer, Ort und Umfang des Marktes,

b. den Kreis der Personen, die am Markt anbieten können,

c. die Warengattungen und Dienstleistungen, die angeboten werden

können,

d. die Marktgebühren.

3 An hohen Feiertagen im Sinne des Ruhetags- und Ladenöffnungs-

gesetzes³ dürfen keine Märkte durchgeführt werden.

4 Die Gemeinden beaufsichtigen das Marktwesen.

II. Öffentliche Sammlungen

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