Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Ein Markt im Sinne dieses Gesetzes ist eine von der zustän- Begriff
digen Behörde angesetzte, befristete und örtlich begrenzte öffentliche
Veranstaltung, an der Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständi-
ger Verkaufsräumlichkeiten angeboten werden.
¹ Märkte werden von den Gemeinden angesetzt. Für Vieh- Zuständigkeit
märkte ist eine kantonale Bewilligung nötig, soweit das Bundesrecht
diese verlangt.
2 Die Gemeinden legen fest
a. Art, Zeitpunkt, Dauer, Ort und Umfang des Marktes,
b. den Kreis der Personen, die am Markt anbieten können,
c. die Warengattungen und Dienstleistungen, die angeboten werden
können,
d. die Marktgebühren.
3 An hohen Feiertagen im Sinne des Ruhetags- und Ladenöffnungs-
gesetzes³ dürfen keine Märkte durchgeführt werden.
4 Die Gemeinden beaufsichtigen das Marktwesen.
II. Öffentliche Sammlungen
¹ Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck, Bewilligungs-
die in der Öffentlichkeit oder durch das Aufsuchen von Haushalten pflicht
durchgeführt werden, bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde.
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2 Wird die Sammlung gleichzeitig im ganzen Kantonsgebiet durch-
geführt, ist eine Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungs-
rates erforderlich. Die Gemeinden werden über die erteilte Bewilli-
gung informiert.
3 Wer eine Sammlung ohne Bewilligung durchführt, wird mit Busse
bestraft.
4 Ist bei einer öffentlichen Sammlung für gemeinnützige Zwecke
nicht für die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens
gesorgt, so ordnet die für die Bewilligung der Sammlung zuständige
Behörde das Erforderliche an.6
Kantonale
Behörde
Benützung
öffentlichen
Grundes
Zeitliche Ein-
schränkungen
Aufsicht
III. Reisendengewerbe
Der Regierungsrat bezeichnet eine Direktion als kantonale
Behörde gemäss dem Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden.
Die Bewilligung zur Ausübung eines Reisendengewerbes be-
gründet keinen Anspruch auf die Benützung des öffentlichen Grundes.
1 An hohen Feiertagen im Sinne des Ruhetags- und Laden-
öffnungsgesetzes³ darf das Reisendengewerbe nicht ausgeübt werden.
2 An den übrigen öffentlichen Ruhetagen darf das Reisenden-
gewerbe nur auf Märkten ausgeübt werden. Die Verordnung kann
Ausnahmen vorsehen.
3 Die Gemeinden können das Reisendengewerbe in der Form des
Umherziehens von Haus zu Haus an Werktagen zeitlich einschränken.
1 Kanton und Gemeinden beaufsichtigen gemeinsam das Rei-
sendengewerbe.
2 Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, Betriebe des Reisenden-
gewerbes zu betreten und die Warenlager und die Geschäftsunterlagen
zu prüfen.
3 Die für den Betrieb verantwortliche Person gibt den Aufsichts-
organen die notwendigen Auskünfte.
Befugnisse der
Aufsichtsorgane
gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden
erfüllt, entziehen die Aufsichtsorgane der oder dem Reisenden die
Bewilligung vorläufig und nehmen die Ausweiskarte ab. Sie orientie-
ren sie oder ihn schriftlich und unter Gegenzeichnung über die Wir-
kung dieser Massnahmen.
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2 Die Aufsichtsorgane übermitteln die Ausweiskarte zusammen mit
einem Rapport der kantonalen Behörde. Diese entscheidet unverzüg-
lich über den Fortbestand des vorläufigen Bewilligungsentzugs und ord-
net weitere vorläufige Massnahmen an. Danach entscheidet sie über den
Entzug der Bewilligung und die Einstellung des Betriebs.
3 Gegen die Anordnungen der Aufsichtsorgane gemäss Abs. 1 kann
kein Rechtsmittel ergriffen werden.
Die Statthalterämter untersuchen und beurteilen Widerhand- Strafverfolgung
lungen gegen das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden und
gegen dieses Gesetz.
IV. Schlussbestimmung
18. Februar 1979 wird aufgehoben.
herigen Rechts
1 OS 62, 146.
2 ABI 2004, 651.
3 LS 822.4.
4 LS 935.311.
5 SR 943.1.
6 Eingefügt durch G über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011
(OS 66, 645; ABI 2011, 696). In Kraft seit 1. Januar 2012.
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