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935.31 CH-ZH

Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Ein Markt im Sinne dieses Gesetzes ist eine von der zustän- Begriff

digen Behörde angesetzte, befristete und örtlich begrenzte öffentliche

Veranstaltung, an der Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständi-

ger Verkaufsräumlichkeiten angeboten werden.

¹ Märkte werden von den Gemeinden angesetzt. Für Vieh- Zuständigkeit

märkte ist eine kantonale Bewilligung nötig, soweit das Bundesrecht

diese verlangt.

2 Die Gemeinden legen fest

a. Art, Zeitpunkt, Dauer, Ort und Umfang des Marktes,

b. den Kreis der Personen, die am Markt anbieten können,

c. die Warengattungen und Dienstleistungen, die angeboten werden

können,

d. die Marktgebühren.

3 An hohen Feiertagen im Sinne des Ruhetags- und Ladenöffnungs-

gesetzes³ dürfen keine Märkte durchgeführt werden.

4 Die Gemeinden beaufsichtigen das Marktwesen.

II. Öffentliche Sammlungen

¹ Sammlungen mit gemeinnützigem oder wohltätigem Zweck, Bewilligungs-

die in der Öffentlichkeit oder durch das Aufsuchen von Haushalten pflicht

durchgeführt werden, bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde.

1. 1. 12-75

1

935.31 Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe

2 Wird die Sammlung gleichzeitig im ganzen Kantonsgebiet durch-

geführt, ist eine Bewilligung der zuständigen Direktion des Regierungs-

rates erforderlich. Die Gemeinden werden über die erteilte Bewilli-

gung informiert.

3 Wer eine Sammlung ohne Bewilligung durchführt, wird mit Busse

bestraft.

4 Ist bei einer öffentlichen Sammlung für gemeinnützige Zwecke

nicht für die Verwaltung oder Verwendung des Sammelvermögens

gesorgt, so ordnet die für die Bewilligung der Sammlung zuständige

Behörde das Erforderliche an.6

Kantonale

Behörde

Benützung

öffentlichen

Grundes

Zeitliche Ein-

schränkungen

Aufsicht

III. Reisendengewerbe

Der Regierungsrat bezeichnet eine Direktion als kantonale

Behörde gemäss dem Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden.

Die Bewilligung zur Ausübung eines Reisendengewerbes be-

gründet keinen Anspruch auf die Benützung des öffentlichen Grundes.

1 An hohen Feiertagen im Sinne des Ruhetags- und Laden-

öffnungsgesetzes³ darf das Reisendengewerbe nicht ausgeübt werden.

2 An den übrigen öffentlichen Ruhetagen darf das Reisenden-

gewerbe nur auf Märkten ausgeübt werden. Die Verordnung kann

Ausnahmen vorsehen.

3 Die Gemeinden können das Reisendengewerbe in der Form des

Umherziehens von Haus zu Haus an Werktagen zeitlich einschränken.

1 Kanton und Gemeinden beaufsichtigen gemeinsam das Rei-

sendengewerbe.

2 Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, Betriebe des Reisenden-

gewerbes zu betreten und die Warenlager und die Geschäftsunterlagen

zu prüfen.

3 Die für den Betrieb verantwortliche Person gibt den Aufsichts-

organen die notwendigen Auskünfte.

Befugnisse der

Aufsichtsorgane

gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden

erfüllt, entziehen die Aufsichtsorgane der oder dem Reisenden die

Bewilligung vorläufig und nehmen die Ausweiskarte ab. Sie orientie-

ren sie oder ihn schriftlich und unter Gegenzeichnung über die Wir-

kung dieser Massnahmen.

2

Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe

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2 Die Aufsichtsorgane übermitteln die Ausweiskarte zusammen mit

einem Rapport der kantonalen Behörde. Diese entscheidet unverzüg-

lich über den Fortbestand des vorläufigen Bewilligungsentzugs und ord-

net weitere vorläufige Massnahmen an. Danach entscheidet sie über den

Entzug der Bewilligung und die Einstellung des Betriebs.

3 Gegen die Anordnungen der Aufsichtsorgane gemäss Abs. 1 kann

kein Rechtsmittel ergriffen werden.

Die Statthalterämter untersuchen und beurteilen Widerhand- Strafverfolgung

lungen gegen das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden und

gegen dieses Gesetz.

IV. Schlussbestimmung

18. Februar 1979 wird aufgehoben.

herigen Rechts

1 OS 62, 146.

2 ABI 2004, 651.

3 LS 822.4.

4 LS 935.311.

5 SR 943.1.

6 Eingefügt durch G über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011

(OS 66, 645; ABI 2011, 696). In Kraft seit 1. Januar 2012.

1. 1. 12-75

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