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935.22 JFTVOPJFLSOJPF CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTV)

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Art. 3

Die Altersfreigabe für Trägermedien gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 Altersfreigabe

in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b JFTG richtet sich

a. bei Filmen nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kom-

mission Jugendschutz im Film gemäss Art. 4 der Vereinbarung ab-

gibt,

b. bei Videospielen nach den Altersempfehlungen des PEGI-Systems

(Pan European Game Information); enthält ein Trägermedium keine

PEGI-Altersangabe, aber eine Altersangabe gemäss Unterhaltungs-

software Selbstkontrolle (USK), gilt diese als Altersfreigabe.

für Träger-

medien

* Bezugsquelle: Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15,

8400 Winterthur. Einsicht in die Vereinbarung unter www.filmrating.ch.

1 OS 74, 306; Begründung siehe ABI 2019-04-05.

2 Inkrafttreten: 1. Juli 2019.

3 LS 935.21.

1.7.19-105

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