Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.22 JFTVOPJFLSOJPF CH-ZH

Verordnung über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTV) (JFTV)

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Alterseinstu- Gegenstand

fungen Dritter gemäss § 4 JFTG.

zu öffentlichen

Film-

vorführungen

Die Altersfreigabe für Trägermedien gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 Altersfreigabe

in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b JFTG richtet sich

a. bei Filmen nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kom-

mission Jugendschutz im Film gemäss Art. 4 der Vereinbarung ab-

gibt,

b. bei Videospielen nach den Altersempfehlungen des PEGI-Systems

(Pan European Game Information); enthält ein Trägermedium keine

PEGI-Altersangabe, aber eine Altersangabe gemäss Unterhaltungs-

software Selbstkontrolle (USK), gilt diese als Altersfreigabe.

für Träger-

medien

* Bezugsquelle: Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15,

8400 Winterthur. Einsicht in die Vereinbarung unter www.filmrating.ch.

1 OS 74, 306; Begründung siehe ABI 2019-04-05.

2 Inkrafttreten: 1. Juli 2019.

3 LS 935.21.

1.7.19-105

1

nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kommission Ju-

gendschutz im Film gemäss Art. 3 der Vereinbarung über eine schweize-

rische Kommission Jugendschutz im Film vom 26. Oktober 2011 (Verein-

barung)* abgibt.

2 Die Oberjugendanwaltschaft nimmt die Aufgaben des Kantons im

Alterseinstufungsprozess gemäss Art. 3 der Vereinbarung wahr.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →