Verordnung über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTV) (JFTV)
Gesetzestext (4 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Alterseinstu- Gegenstand
fungen Dritter gemäss § 4 JFTG.
zu öffentlichen
Film-
vorführungen
1 Das Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen gemäss Zutrittsalter
Die Altersfreigabe für Trägermedien gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 Altersfreigabe
in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b JFTG richtet sich
a. bei Filmen nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kom-
mission Jugendschutz im Film gemäss Art. 4 der Vereinbarung ab-
gibt,
b. bei Videospielen nach den Altersempfehlungen des PEGI-Systems
(Pan European Game Information); enthält ein Trägermedium keine
PEGI-Altersangabe, aber eine Altersangabe gemäss Unterhaltungs-
software Selbstkontrolle (USK), gilt diese als Altersfreigabe.
für Träger-
medien
* Bezugsquelle: Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 15,
8400 Winterthur. Einsicht in die Vereinbarung unter www.filmrating.ch.
1 OS 74, 306; Begründung siehe ABI 2019-04-05.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2019.
3 LS 935.21.
1.7.19-105
1
nach den Empfehlungen, welche die schweizerische Kommission Ju-
gendschutz im Film gemäss Art. 3 der Vereinbarung über eine schweize-
rische Kommission Jugendschutz im Film vom 26. Oktober 2011 (Verein-
barung)* abgibt.
2 Die Oberjugendanwaltschaft nimmt die Aufgaben des Kantons im
Alterseinstufungsprozess gemäss Art. 3 der Vereinbarung wahr.