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Art. 9 : Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)

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Art. 9

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 7 und 8 verstösst, Straf-

wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt wer- bestimmung

den.

2 Werden die Pflichten gemäss §§ 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig

beim Besorgen der Angelegenheiten eines Unternehmens missachtet,

wird ausschliesslich das Unternehmen bestraft.

3 Als Unternehmen im Sinne von Abs. 2 gelten

a. juristische Personen des Privatrechts,

b. juristische Personen des öffentlichen Rechts,

c. Personengesellschaften,

d. Einzelfirmen.

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