935.21
JFTGLPRJFLPGCS
CH-ZH
Art. 9 : Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)
Art. 9
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 7 und 8 verstösst, Straf-
wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt wer- bestimmung
den.
2 Werden die Pflichten gemäss §§ 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig
beim Besorgen der Angelegenheiten eines Unternehmens missachtet,
wird ausschliesslich das Unternehmen bestraft.
3 Als Unternehmen im Sinne von Abs. 2 gelten
a. juristische Personen des Privatrechts,
b. juristische Personen des öffentlichen Rechts,
c. Personengesellschaften,
d. Einzelfirmen.