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Art. 8 : Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)

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Art. 8

1 Der Anbieter bringt auf Trägermedien den Hinweis auf die Pflichten des

anerkannte Altersfreigabe an. Ohne einen Hinweis ist das Träger- Anbieters

medium ab 18 Jahren freigegeben.

2 Er darf das Trägermedium Minderjährigen, die das festgelegte

Alter nicht erreicht haben, nicht zugänglich machen.

D. Sanktionen

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