935.21
JFTGLPRJFLPGCS
CH-ZH
Art. 7 : Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)
Art. 7
1 Der Veranstalter weist an den Verkaufsstellen und am Ver-
anstaltungsort auf das Zutrittsalter hin.
2 Er verweigert Minderjährigen, die das Zutrittsalter nicht erreichen,
den Zutritt.
3 Er zeigt an einer öffentlichen Filmvorführung nur Vorfilme und
Werbefilme, die für das für den Hauptfilm geltende Zutrittsalter geeig-
net sind.
2
JFTG
C. Trägermedien
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