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935.21 JFTGLPRJFLPGCS CH-ZH

Art. 7 : Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)

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Art. 7

1 Der Veranstalter weist an den Verkaufsstellen und am Ver-

anstaltungsort auf das Zutrittsalter hin.

2 Er verweigert Minderjährigen, die das Zutrittsalter nicht erreichen,

den Zutritt.

3 Er zeigt an einer öffentlichen Filmvorführung nur Vorfilme und

Werbefilme, die für das für den Hauptfilm geltende Zutrittsalter geeig-

net sind.

2

JFTG

C. Trägermedien

935.21

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