935.21
JFTGLPRJFLPGCS
CH-ZH
Art. 6 : Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)
Art. 6
1 Das Zutrittsalter zu einer öffentlichen Filmvorführung wird
von Dritten gemäss § 4 Abs. 1 lit. a festgelegt. Die Direktion kann ein
abweichendes Zutrittsalter festlegen.
2 Haben weder Dritte noch die Direktion ein Zutrittsalter festge-
legt, gilt als Zutrittsalter 16 Jahre.
3 Kinder und Jugendliche, die höchstens zwei Jahre jünger sind als
das Zutrittsalter, dürfen die Filmvorführung in Begleitung der Inhabe-
rin oder des Inhabers der elterlichen Sorge besuchen.