Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.21 JFTGLPRJFLPGCS CH-ZH

Art. 6 : Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6

1 Das Zutrittsalter zu einer öffentlichen Filmvorführung wird

von Dritten gemäss § 4 Abs. 1 lit. a festgelegt. Die Direktion kann ein

abweichendes Zutrittsalter festlegen.

2 Haben weder Dritte noch die Direktion ein Zutrittsalter festge-

legt, gilt als Zutrittsalter 16 Jahre.

3 Kinder und Jugendliche, die höchstens zwei Jahre jünger sind als

das Zutrittsalter, dürfen die Filmvorführung in Begleitung der Inhabe-

rin oder des Inhabers der elterlichen Sorge besuchen.

← Art. 5 Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG) Art. 7 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →