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935.21 JFTGLPRJFLPGCS CH-ZH

Art. 4 : Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)

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Art. 4

1 Der Regierungsrat kann von Dritten festgelegte Altersein-

stufungen anerkennen für

a. das Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen,

b. die Altersfreigabe für Trägermedien.

2 Er regelt das Vorgehen bei unterschiedlichen Alterseinstufungen.

Zusammen-

arbeit mit ande-

ren Kantonen

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