935.21
JFTGLPRJFLPGCS
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)
Art. 4
1 Der Regierungsrat kann von Dritten festgelegte Altersein-
stufungen anerkennen für
a. das Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen,
b. die Altersfreigabe für Trägermedien.
2 Er regelt das Vorgehen bei unterschiedlichen Alterseinstufungen.
Zusammen-
arbeit mit ande-
ren Kantonen