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935.21 JFTGLPRJFLPGCS CH-ZH

Art. 3 : Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)

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Art. 3

In diesem Gesetz bedeuten

a. öffentliche Filmvorführung: eine Filmvorführung, die weder im Fa-

milien- und Freundeskreis noch in einem durch persönliche Bezie-

hungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld stattfindet,

b. Trägermedien: gegenständlich verbreitbare Medienprodukte, auf

denen sich audiovisuelle Informationen befinden,

c. Zugänglichmachen: der Verkauf, das Ausleihen, die unentgeltliche

Abgabe, das Aufstellen zum Gebrauch und die Vorführung,

d. Direktion: die für das Filmwesen zuständige Direktion des Regie-

rungsrates.

Anerkennung

von Alters-

einstufungen

Dritter

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