935.21
JFTGLPRJFLPGCS
CH-ZH
Art. 3 : Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)
Art. 3
In diesem Gesetz bedeuten
a. öffentliche Filmvorführung: eine Filmvorführung, die weder im Fa-
milien- und Freundeskreis noch in einem durch persönliche Bezie-
hungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld stattfindet,
b. Trägermedien: gegenständlich verbreitbare Medienprodukte, auf
denen sich audiovisuelle Informationen befinden,
c. Zugänglichmachen: der Verkauf, das Ausleihen, die unentgeltliche
Abgabe, das Aufstellen zum Gebrauch und die Vorführung,
d. Direktion: die für das Filmwesen zuständige Direktion des Regie-
rungsrates.
Anerkennung
von Alters-
einstufungen
Dritter