Art. 2 : Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)
Art. 2
1 Dieses Gesetz gilt für entgeltliche und unentgeltliche öffent- Geltungsbereich
liche Filmvorführungen sowie das entgeltliche und unentgeltliche Zu-
gänglichmachen von Trägermedien.
2 Es gilt nicht für
a. unentgeltliches Zugänglichmachen von Trägermedien im privaten
Bereich,
b. nicht gewerbsmässige öffentliche Filmvorführungen,
c. nicht gewerbsmässiges Zugänglichmachen von Trägermedien, sofern
deren Inhalt aus der Urheberschaft des Anbieters stammt,
d. Trägermedien, die Informations- und Lehrzwecken dienen und ent-
sprechend gekennzeichnet sind.
die
3 Abs. 2 lit. b-d sind nicht anwendbar auf Filme und Trägermedien,
a. die Menschenwürde verletzen,
b. Angehörige eines Geschlechts oder einer Gruppierung in erniedri-
gender Weise darstellen,
c. Gewalt darstellen, verherrlichen oder verharmlosen,
d. einen pornografischen Charakter haben.
1.7.19-105
1
935.21
JFTG
Begriffe