935.21
JFTGLPRJFLPGCS
CH-ZH
Art. 10 : Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)
Art. 10
1 Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen können verwal- Verwaltungs-
tungsrechtliche Massnahmen angeordnet werden, insbesondere die Ver- rechtliche
pflichtung zum Besuch von Präventionsveranstaltungen, Filmvorfüh- Massnahmen
rungsverbote und Handelsbeschränkungen.
2 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten in einer Verordnung.
E. Schluss- und Übergangsbestimmungen