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Art. 10 : Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG)

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Art. 10

1 Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen können verwal- Verwaltungs-

tungsrechtliche Massnahmen angeordnet werden, insbesondere die Ver- rechtliche

pflichtung zum Besuch von Präventionsveranstaltungen, Filmvorfüh- Massnahmen

rungsverbote und Handelsbeschränkungen.

2 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten in einer Verordnung.

E. Schluss- und Übergangsbestimmungen

← Art. 9 Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG) Art. 11. Das Filmgesetz vom 7. Februar 1971 wird aufgehoben. →

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