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935.21 JFTGLPRJFLPGCS CH-ZH

Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG) (JFTG)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Kindern und Jugend- Zweck

lichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten durch Al-

terseinstufungen bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien.

1 Dieses Gesetz gilt für entgeltliche und unentgeltliche öffent- Geltungsbereich

liche Filmvorführungen sowie das entgeltliche und unentgeltliche Zu-

gänglichmachen von Trägermedien.

2 Es gilt nicht für

a. unentgeltliches Zugänglichmachen von Trägermedien im privaten

Bereich,

b. nicht gewerbsmässige öffentliche Filmvorführungen,

c. nicht gewerbsmässiges Zugänglichmachen von Trägermedien, sofern

deren Inhalt aus der Urheberschaft des Anbieters stammt,

d. Trägermedien, die Informations- und Lehrzwecken dienen und ent-

sprechend gekennzeichnet sind.

die

3 Abs. 2 lit. b-d sind nicht anwendbar auf Filme und Trägermedien,

a. die Menschenwürde verletzen,

b. Angehörige eines Geschlechts oder einer Gruppierung in erniedri-

gender Weise darstellen,

c. Gewalt darstellen, verherrlichen oder verharmlosen,

d. einen pornografischen Charakter haben.

1.7.19-105

1

935.21

JFTG

Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten

a. öffentliche Filmvorführung: eine Filmvorführung, die weder im Fa-

milien- und Freundeskreis noch in einem durch persönliche Bezie-

hungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld stattfindet,

b. Trägermedien: gegenständlich verbreitbare Medienprodukte, auf

denen sich audiovisuelle Informationen befinden,

c. Zugänglichmachen: der Verkauf, das Ausleihen, die unentgeltliche

Abgabe, das Aufstellen zum Gebrauch und die Vorführung,

d. Direktion: die für das Filmwesen zuständige Direktion des Regie-

rungsrates.

Anerkennung

von Alters-

einstufungen

Dritter

1 Der Regierungsrat kann von Dritten festgelegte Altersein-

stufungen anerkennen für

a. das Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen,

b. die Altersfreigabe für Trägermedien.

2 Er regelt das Vorgehen bei unterschiedlichen Alterseinstufungen.

Zusammen-

arbeit mit ande-

ren Kantonen

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinba-

rungen über die Zusammenarbeit im Bereich des Kinder- und Jugend-

medienschutzes schliessen.

Zutrittsalter

Pflichten des

Veranstalters

B. Öffentliche Filmvorführungen

1 Das Zutrittsalter zu einer öffentlichen Filmvorführung wird

von Dritten gemäss § 4 Abs. 1 lit. a festgelegt. Die Direktion kann ein

abweichendes Zutrittsalter festlegen.

2 Haben weder Dritte noch die Direktion ein Zutrittsalter festge-

legt, gilt als Zutrittsalter 16 Jahre.

3 Kinder und Jugendliche, die höchstens zwei Jahre jünger sind als

das Zutrittsalter, dürfen die Filmvorführung in Begleitung der Inhabe-

rin oder des Inhabers der elterlichen Sorge besuchen.

1 Der Veranstalter weist an den Verkaufsstellen und am Ver-

anstaltungsort auf das Zutrittsalter hin.

2 Er verweigert Minderjährigen, die das Zutrittsalter nicht erreichen,

den Zutritt.

3 Er zeigt an einer öffentlichen Filmvorführung nur Vorfilme und

Werbefilme, die für das für den Hauptfilm geltende Zutrittsalter geeig-

net sind.

2

JFTG

C. Trägermedien

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1 Der Anbieter bringt auf Trägermedien den Hinweis auf die Pflichten des

anerkannte Altersfreigabe an. Ohne einen Hinweis ist das Träger- Anbieters

medium ab 18 Jahren freigegeben.

2 Er darf das Trägermedium Minderjährigen, die das festgelegte

Alter nicht erreicht haben, nicht zugänglich machen.

D. Sanktionen

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 7 und 8 verstösst, Straf-

wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt wer- bestimmung

den.

2 Werden die Pflichten gemäss §§ 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig

beim Besorgen der Angelegenheiten eines Unternehmens missachtet,

wird ausschliesslich das Unternehmen bestraft.

3 Als Unternehmen im Sinne von Abs. 2 gelten

a. juristische Personen des Privatrechts,

b. juristische Personen des öffentlichen Rechts,

c. Personengesellschaften,

d. Einzelfirmen.

1 Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen können verwal- Verwaltungs-

tungsrechtliche Massnahmen angeordnet werden, insbesondere die Ver- rechtliche

pflichtung zum Besuch von Präventionsveranstaltungen, Filmvorfüh- Massnahmen

rungsverbote und Handelsbeschränkungen.

2 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten in einer Verordnung.

E. Schluss- und Übergangsbestimmungen

res nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

bestimmung

1 OS 74, 302; Begründung siehe ABI 2017-06-02.

2 Inkrafttreten: 1. Juli 2019.

3 ABI 2017-06-02.

1.7.19 - 105

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