Gesetz über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG) (JFTG)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
Dieses Gesetz bezweckt den Schutz von Kindern und Jugend- Zweck
lichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden Medieninhalten durch Al-
terseinstufungen bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien.
1 Dieses Gesetz gilt für entgeltliche und unentgeltliche öffent- Geltungsbereich
liche Filmvorführungen sowie das entgeltliche und unentgeltliche Zu-
gänglichmachen von Trägermedien.
2 Es gilt nicht für
a. unentgeltliches Zugänglichmachen von Trägermedien im privaten
Bereich,
b. nicht gewerbsmässige öffentliche Filmvorführungen,
c. nicht gewerbsmässiges Zugänglichmachen von Trägermedien, sofern
deren Inhalt aus der Urheberschaft des Anbieters stammt,
d. Trägermedien, die Informations- und Lehrzwecken dienen und ent-
sprechend gekennzeichnet sind.
die
3 Abs. 2 lit. b-d sind nicht anwendbar auf Filme und Trägermedien,
a. die Menschenwürde verletzen,
b. Angehörige eines Geschlechts oder einer Gruppierung in erniedri-
gender Weise darstellen,
c. Gewalt darstellen, verherrlichen oder verharmlosen,
d. einen pornografischen Charakter haben.
1.7.19-105
1
935.21
JFTG
Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten
a. öffentliche Filmvorführung: eine Filmvorführung, die weder im Fa-
milien- und Freundeskreis noch in einem durch persönliche Bezie-
hungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld stattfindet,
b. Trägermedien: gegenständlich verbreitbare Medienprodukte, auf
denen sich audiovisuelle Informationen befinden,
c. Zugänglichmachen: der Verkauf, das Ausleihen, die unentgeltliche
Abgabe, das Aufstellen zum Gebrauch und die Vorführung,
d. Direktion: die für das Filmwesen zuständige Direktion des Regie-
rungsrates.
Anerkennung
von Alters-
einstufungen
Dritter
1 Der Regierungsrat kann von Dritten festgelegte Altersein-
stufungen anerkennen für
a. das Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen,
b. die Altersfreigabe für Trägermedien.
2 Er regelt das Vorgehen bei unterschiedlichen Alterseinstufungen.
Zusammen-
arbeit mit ande-
ren Kantonen
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinba-
rungen über die Zusammenarbeit im Bereich des Kinder- und Jugend-
medienschutzes schliessen.
Zutrittsalter
Pflichten des
Veranstalters
B. Öffentliche Filmvorführungen
1 Das Zutrittsalter zu einer öffentlichen Filmvorführung wird
von Dritten gemäss § 4 Abs. 1 lit. a festgelegt. Die Direktion kann ein
abweichendes Zutrittsalter festlegen.
2 Haben weder Dritte noch die Direktion ein Zutrittsalter festge-
legt, gilt als Zutrittsalter 16 Jahre.
3 Kinder und Jugendliche, die höchstens zwei Jahre jünger sind als
das Zutrittsalter, dürfen die Filmvorführung in Begleitung der Inhabe-
rin oder des Inhabers der elterlichen Sorge besuchen.
1 Der Veranstalter weist an den Verkaufsstellen und am Ver-
anstaltungsort auf das Zutrittsalter hin.
2 Er verweigert Minderjährigen, die das Zutrittsalter nicht erreichen,
den Zutritt.
3 Er zeigt an einer öffentlichen Filmvorführung nur Vorfilme und
Werbefilme, die für das für den Hauptfilm geltende Zutrittsalter geeig-
net sind.
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JFTG
C. Trägermedien
935.21
1 Der Anbieter bringt auf Trägermedien den Hinweis auf die Pflichten des
anerkannte Altersfreigabe an. Ohne einen Hinweis ist das Träger- Anbieters
medium ab 18 Jahren freigegeben.
2 Er darf das Trägermedium Minderjährigen, die das festgelegte
Alter nicht erreicht haben, nicht zugänglich machen.
D. Sanktionen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen §§ 7 und 8 verstösst, Straf-
wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt wer- bestimmung
den.
2 Werden die Pflichten gemäss §§ 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig
beim Besorgen der Angelegenheiten eines Unternehmens missachtet,
wird ausschliesslich das Unternehmen bestraft.
3 Als Unternehmen im Sinne von Abs. 2 gelten
a. juristische Personen des Privatrechts,
b. juristische Personen des öffentlichen Rechts,
c. Personengesellschaften,
d. Einzelfirmen.
1 Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen können verwal- Verwaltungs-
tungsrechtliche Massnahmen angeordnet werden, insbesondere die Ver- rechtliche
pflichtung zum Besuch von Präventionsveranstaltungen, Filmvorfüh- Massnahmen
rungsverbote und Handelsbeschränkungen.
2 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten in einer Verordnung.
E. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Aufhebung bis-
herigen Rechts
res nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
bestimmung
1 OS 74, 302; Begründung siehe ABI 2017-06-02.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2019.
3 ABI 2017-06-02.
1.7.19 - 105
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