935.12
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung zum Gastgewerbegesetz
Art. 7
1 Das Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent ist vier Wochen Gastwirtschafts-
vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden einzureichen. patent
1.4.18-100
1
935.12
Verordnung zum Gastgewerbegesetz
2 Dem Patentgesuch sind beizufügen
a. Handlungsfähigkeitsausweis,
b. Auszug aus dem eidgenössischen Zentralstrafregister,
c. Erklärung, ob gebrannte Wasser ausgeschenkt und wie viele Liter
pro Jahr voraussichtlich umgesetzt werden.
3 Dem Gesuch für vorübergehend bestehende Betriebe sind keine
Unterlagen beizufügen.