Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.12 CH-ZH

Art. 7 : Verordnung zum Gastgewerbegesetz

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Art. 7

1 Das Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent ist vier Wochen Gastwirtschafts-

vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden einzureichen. patent

1.4.18-100

1

935.12

Verordnung zum Gastgewerbegesetz

2 Dem Patentgesuch sind beizufügen

a. Handlungsfähigkeitsausweis,

b. Auszug aus dem eidgenössischen Zentralstrafregister,

c. Erklärung, ob gebrannte Wasser ausgeschenkt und wie viele Liter

pro Jahr voraussichtlich umgesetzt werden.

3 Dem Gesuch für vorübergehend bestehende Betriebe sind keine

Unterlagen beizufügen.

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