Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 3 : Verordnung zum Gastgewerbegesetz

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Art. 3

1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen werden Bewilligungs-

die Bewilligungen und Patente auf unbefristete Dauer erteilt.

2 Bewilligungen und Patente werden entzogen, wenn die Voraus-

setzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

dauer,

Massnahmen

B. Patente

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