935.12
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung zum Gastgewerbegesetz
Art. 3
1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen werden Bewilligungs-
die Bewilligungen und Patente auf unbefristete Dauer erteilt.
2 Bewilligungen und Patente werden entzogen, wenn die Voraus-
setzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
dauer,
Massnahmen
B. Patente