935.12
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung zum Gastgewerbegesetz
Art. 2
Allgemein zugänglich sind Örtlichkeiten, wenn ein unbe- Patentpflicht
stimmter Personenkreis Zutritt hat. Ein Betrieb gilt insbesondere als
öffentlich zugänglich, wenn er durch Anschrift oder Werbung nach
aussen auch als Gastgewerbebetrieb in Erscheinung tritt.