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Art. 2 : Verordnung zum Gastgewerbegesetz

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Art. 2

Allgemein zugänglich sind Örtlichkeiten, wenn ein unbe- Patentpflicht

stimmter Personenkreis Zutritt hat. Ein Betrieb gilt insbesondere als

öffentlich zugänglich, wenn er durch Anschrift oder Werbung nach

aussen auch als Gastgewerbebetrieb in Erscheinung tritt.

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