Verordnung zum Gastgewerbegesetz
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
Die Volkswirtschaftsdirektion ist die zuständige Direktion Zuständigkeit
gemäss § 4 des Gesetzes³.
Allgemein zugänglich sind Örtlichkeiten, wenn ein unbe- Patentpflicht
stimmter Personenkreis Zutritt hat. Ein Betrieb gilt insbesondere als
öffentlich zugänglich, wenn er durch Anschrift oder Werbung nach
aussen auch als Gastgewerbebetrieb in Erscheinung tritt.
1 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen werden Bewilligungs-
die Bewilligungen und Patente auf unbefristete Dauer erteilt.
2 Bewilligungen und Patente werden entzogen, wenn die Voraus-
setzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
dauer,
Massnahmen
B. Patente
Neuerteilungen und Änderungen von Patenten, welche zum Erteilung
Ausschank oder Verkauf von gebrannten Wassern berechtigen, sind
der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu melden.
Patente erlöschen mit
a. dem Tod oder dem Verzicht der Patentinhaberin oder des Patent-
inhabers,
b. der Aufgabe oder dem Untergang des Betriebs,
c. dem Entzug.
Erlöschen
Die für die Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten und Flä- Örtliche
chen ergeben sich aus der baurechtlichen Bewilligung.
Geltung
C. Gastgewerbe
1 Das Gesuch für ein Gastwirtschaftspatent ist vier Wochen Gastwirtschafts-
vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden einzureichen. patent
1.4.18-100
1
935.12
Verordnung zum Gastgewerbegesetz
2 Dem Patentgesuch sind beizufügen
a. Handlungsfähigkeitsausweis,
b. Auszug aus dem eidgenössischen Zentralstrafregister,
c. Erklärung, ob gebrannte Wasser ausgeschenkt und wie viele Liter
pro Jahr voraussichtlich umgesetzt werden.
3 Dem Gesuch für vorübergehend bestehende Betriebe sind keine
Unterlagen beizufügen.
1 Die Gäste sind beim Eintritt der Schliessungsstunde zum
Verlassen der Gastwirtschaft aufzufordern.
2 Die Gäste haben die Gastwirtschaft innert 30 Minuten zu verlas-
sen. Während dieser Zeit dürfen sie nicht mehr bewirtet werden.
1 Die Schliessungsstunde kann hinausgeschoben oder aufge-
hoben werden.
2 Bei berechtigten Zweifeln, ob die Nachtruhe der Anwohner
gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung für einen befristeten
Versuch erteilt werden.
3 Die Bewilligung lautet auf den Betrieb.
4 Für die hohen Feiertage gelten die Bestimmungen des Gesetzes
über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detail-
handel2.
1 Die Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der
Schliessungsstunde kann, namentlich bei wiederholten Nachtruhestö-
rungen, jederzeit entzogen werden.
2 Die Bewilligung erlischt mit der dauernden Aufgabe oder dem
Untergang des Betriebs.
5 1 Die Bestimmungen über das Rauchen in Innenräumen
gelten für alle Betriebe gemäss § 2 Abs. 1 lit. a und § 3 lit. a, c, e und f
des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 19963.
2 Raucherbetriebe sind unzulässig.
2
Verordnung zum Gastgewerbegesetz
E. Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken⁵
¹ Das Gesuch für ein Klein- oder Mittelverkaufspatent ist Klein- oder
vier Wochen vor der Betriebsaufnahme bei den Gemeindebehörden Mittelverkaufs-
einzureichen. patent
² Dem Patentgesuch sind beizufügen
a. Handlungsfähigkeitsausweis,
b. Erklärung, ob gebrannte Wasser verkauft und wie viele Liter pro
Jahr mutmasslich umgesetzt werden.
³ Dem Gesuch für vorübergehend bestehende Betriebe sind keine
Unterlagen beizufügen.
F. Patentabgaben auf gebrannten Wassern⁵
¹ Die Abgabe richtet sich nach der Selbstdeklaration durch Einschätzung
die Patentinhaberin oder den Patentinhaber.
² Wird die deklarierte Menge an umgesetzten gebrannten Wassern
in einem für die Höhe der Abgaben massgeblichen Umfange über-
schritten oder werden gebrannte Wasser neu ausgeschenkt oder ver-
kauft, ist dies der Gemeindebehörde unter Angabe der mutmasslichen
jährlichen Menge in Litern mitzuteilen.
¹ Die Abgaben betragen
Anzahl Liter der
umgesetzten Menge an
gebrannten Wassern pro Jahr
von 1 bis 500
über 500 bis 1000
über 1000 bis 1500
über 1500 bis 2000
über 2000 bis 2500
über 2500 bis 3000
usw.
Abgabe in Franken
pro Abgabeperiode
von vier Jahren
200
400
600
800
1000
1200
Tarif
² Die Maximalabgabe beträgt Fr. 8000.
¹ Die Abgabe wird mit der Festsetzung oder mit dem Beginn Zahlung
einer Abgabeperiode fällig. Sie ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Bei
Verzug wird eine Nachfrist von 20 Tagen angesetzt. Danach verliert
das Patent seine Gültigkeit.
935.12
1.4.18-100
3
935.12
G. Schlussbestimmungen5
Verordnung zum Gastgewerbegesetz
Rechtsmittel
Inkrafttreten
Gegen die gestützt auf das Gastgewerbegesetz erlassenen
Entscheide der Gemeindebehörden kann innert 30 Tagen bei der
Volkswirtschaftsdirektion Rekurs eingereicht werden.
gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom
20. November 1985 aufgehoben.
4
1 OS 54, 149.
2 LS 822.4.
3 LS 935.11.
4 Eingefügt durch RRB vom 23. Dezember 2009 (OS 65, 20; ABI 2010, 1). In
Kraft seit 1. Mai 2010.
5 Fassung gemäss RRB vom 23. Dezember 2009 (OS 65, 20; ABI 2010, 1). In
Kraft seit 1. Mai 2010.
6 Aufgehoben durch RRB vom 22. November 2017 (OS 73, 61; ABI 2017-12-
01). In Kraft seit 1. Januar 2018.