Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 4

Die Direktion ist zuständig für die

a. Aufsicht über die Gemeinden sowie den Erlass von Weisungen und

Richtlinien,

b. Beurteilung von Rekursen.

← Art. 3 Gastgewerbegesetz Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →