935.11
CH-ZH
Art. 39 : Gastgewerbegesetz
Art. 39
1 Mit Busse wird bestraft:5
a. wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit oder
den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittel-
verkauf ohne Patent ausübt,
b. wer als verantwortliche Person die Patentbefugnisse überschreitet,
die Schliessungsstunde nicht beachtet oder die gesetzlichen Anfor-
derungen an die Betriebsführung verletzt,
c. wer als Gast den Anordnungen der verantwortlichen Person zur
Einhaltung von Ruhe, Ordnung und guter Sitte keine Folge leistet
oder sich als nicht beherbergter Gast während der Schliessungszeit
in einem gastgewerblichen Betrieb aufhält.
2 Verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Patententzug kön-
nen unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet wer-
den.