935.11
CH-ZH
Art. 3 : Gastgewerbegesetz
Art. 3
Von der Patentpflicht sind ausgenommen
a. Pensionen mit höchstens zehn Gästen,
b. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke,
c. alkoholfreie Jugendherbergen und Jugendhäuser,
d. der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus
seinem Eigenbau,
e. alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Steh- oder Sitz-
plätzen,
f. gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.