935.11
CH-ZH
Art. 2 : Gastgewerbegesetz
Art. 2
1 Eines Patents bedarf
a. wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsich-
ten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke
zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht,
b. wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und
Mittelverkauf betreibt.
2 Die Erteilung des Patents kann an Bedingungen geknüpft und mit
Auflagen verbunden werden.