Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 2

1 Eines Patents bedarf

a. wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsich-

ten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke

zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht,

b. wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und

Mittelverkauf betreibt.

2 Die Erteilung des Patents kann an Bedingungen geknüpft und mit

Auflagen verbunden werden.

← Art. 1 Gastgewerbegesetz Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →