Gastgewerbegesetz
Inhaltsübersicht (44)
Gesetzestext (44 Artikel)
Das Gastgewerbe und der Handel mit alkoholhaltigen Geträn- Grundsatz
ken im Klein- und Mittelverkauf unterstehen der Aufsicht des Staates.
1 Eines Patents bedarf
a. wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsich-
ten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke
zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht,
b. wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und
Mittelverkauf betreibt.
2 Die Erteilung des Patents kann an Bedingungen geknüpft und mit
Auflagen verbunden werden.
Von der Patentpflicht sind ausgenommen
a. Pensionen mit höchstens zehn Gästen,
b. Automaten für Speisen und alkoholfreie Getränke,
c. alkoholfreie Jugendherbergen und Jugendhäuser,
d. der Handel mit Wein und Obstwein durch den Produzenten aus
seinem Eigenbau,
e. alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens zehn Steh- oder Sitz-
plätzen,
f. gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften.
Die Direktion ist zuständig für die
a. Aufsicht über die Gemeinden sowie den Erlass von Weisungen und
Richtlinien,
b. Beurteilung von Rekursen.
Die Gemeindebehörde ist zuständig für
a. die Erteilung und den Entzug von Patenten und Bewilligungen,
b. den Vollzug dieses Gesetzes.
Patentpflicht
Ausnahmen
von der
Patentpflicht
Zuständig-
keiten
a. Direktion
b. Gemeinde-
behörde
B. Patent
1 Das Patent wird erteilt, wenn die gesetzlichen Vorausset- Erteilung
zungen erfüllt sind.
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2 Bis zur Erledigung des Patentbewerbungsverfahrens kann ein
vorläufiges Patent erteilt werden, wenn voraussichtlich keine Patent-
hinderungsgründe vorliegen.
1 Das Patent lautet auf die für die Betriebsführung verant-
wortliche Person und ist nicht übertragbar.
2 Stirbt die für die Betriebsführung verantwortliche Person, kann
die Weiterführung des Betriebs unter einem verantwortlichen Leiter
oder einer verantwortlichen Leiterin für längstens ein Jahr bewilligt
werden.
Das Patent wird auf einen bestimmten Betrieb ausgestellt. Es
gilt nur für die genehmigten Räumlichkeiten und Flächen.
C. Gastgewerbe
I. Patentbefugnisse
Das Patent für eine Gastwirtschaft berechtigt, Gäste zu
bewirten.
Für vorübergehend bestehende Betriebe können befristete
Patente erteilt werden.
1 Es werden Patente für Gastwirtschaften mit und ohne
Alkoholausschank ausgestellt.
2 Das Patent für eine Gastwirtschaft mit Alkoholausschank berech-
tigt, den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittel-
verkauf über die Gasse zu betreiben.
1 Der Handel mit Lebensmitteln und Waren in Gastwirt-
schaften unterliegt den Beschränkungen des Ladenverkaufs.
2 Ausgenommen davon ist der Verkauf von Kioskartikeln sowie
von Speisen und Getränken über die Gasse.
II. Patentvoraussetzungen
Räume und Einrichtungen von Gastwirtschaftsbetrieben
müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
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1 Wer sich um ein Patent bewirbt, muss handlungsfähig sein. Persönliche
2 Das Patent wird verweigert, wenn der Bewerber oder die Bewer-
berin offensichtlich keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsfüh-
rung bietet, insbesondere wenn er oder sie in den letzten fünf Jahren
wiederholt wegen schwerwiegenden Verfehlungen in Zusammenhang
mit der Ausübung des Gastgewerbes bestraft wurde.
III. Schliessungszeiten
Voraus-
setzungen
1 Gastwirtschaften sind von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu Schliessungszeit
halten.
2 Die Schliessungszeit gilt nicht für die beherbergten Gäste.
1 Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden Ausnahmen
bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht
beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach
dem Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht.
2 Vorübergehende Ausnahmen werden nach den örtlichen Bedürf-
nissen der Gemeinde bewilligt.
IV. Betriebsführung
1 Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ist für die Grundsatz
Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verant-
wortlich.
2 Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin hat für die Zeit der
persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stell-
vertretung zu beauftragen. Dieser obliegen die gleichen Pflichten.
Den Kontrollorganen ist jederzeit Zugang zu allen Betriebs- Aufsicht
räumen zu gewähren. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen.
Der Patentinhaber oder die Patentinhaberin ist für das Ver- Betriebs-
halten der im Betrieb tätigen Personen verantwortlich.
angehörige
7 1 Personen, die Sicherheitsdienstleistungen erbringen, na- Sicherheits-
mentlich Türsteherinnen und Türsteher, müssen folgende Vorausset- personal
zungen erfüllen
a. Sie verfügen über die Schweizer Staatsangehörigkeit, die Staats-
angehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
der Europäischen Freihandelsassoziation oder über eine Nieder-
lassungsbewilligung.
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b. Sie sind handlungsfähig.
c. Es erscheint keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder
Vergehens in ihrem Strafregisterauszug für Privatpersonen.
d. Sie verfügen über eine für die Aufgaben notwendige Grundausbil-
dung im Sicherheitsbereich und absolvieren während des Anstel-
lungsverhältnisses regelmässige Weiterbildungen.
2 Die Patentinhaberin oder der Patentinhaber ist dafür verantwort-
lich, dass das Sicherheitspersonal diese Voraussetzungen erfüllt.
Preisanschrift
Art und Endpreise der Speisen und Getränke sowie anderer
Leistungen sind den Gästen in geeigneter Weise bekanntzugeben.
Rauchen in
Innenräumen
6 1 Das Rauchen in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrie-
ben ist verboten.
2 Es besteht die Möglichkeit, zum Rauchen abgetrennte Räumlich-
keiten zur Verfügung zu stellen.
Alkoholfreie
Getränke
Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl
alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alko-
holhaltige Getränk in der gleichen Menge.
Animierverbot
Den Gästen und den in der Gastwirtschaft tätigen Personen
dürfen keine alkoholhaltigen Getränke aufgedrängt werden.
Alkohol-
abgabeverbot
1 Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrun-
kene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten.
2 Die Abgabe von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jah-
ren ist verboten.
3 Der Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter
16 Jahren ist verboten.
Klagbarkeit
Werden alkoholhaltige Getränke aufgedrängt oder an Be-
trunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige abgege-
ben, sind daraus entstandene Forderungen nicht klagbar.
Bewirtung von
Jugendlichen
1 Jugendliche unter 16 Jahren, die nicht von Erwachsenen
begleitet sind, dürfen in den Gastwirtschaften nach 21 Uhr nicht gedul-
det werden.
2 Jugendliche unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwach-
senen oder mit Bewilligung der Eltern oder der Lehrkräfte in Gast-
wirtschaften geduldet werden. Davon ausgenommen sind Gastwirt-
schaften bei Sportanlagen und in Jugendzentren.
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Für Gastwirtschaften, die wegen Lärm oder Unfug wieder- Lärm oder
holt Anlass zum Einschreiten gegeben haben, können betriebliche Unfug
Auflagen angeordnet werden.
D. Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken
I. Patentbefugnisse
1 Das Patent für den Klein- und Mittelverkauf berechtigt Patent-
zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Endverbraucher.
2 Für vorübergehend bestehende Betriebe, insbesondere bei Mes-
sen und Ausstellungen, können befristete Patente erteilt werden.
befugnisse
II. Patentvoraussetzungen
Wer sich um ein Klein- und Mittelverkaufspatent bewirbt, Persönliche
muss handlungsfähig sein und Gewähr für die einwandfreie Führung Voraus-
des Betriebs bieten.
setzungen
III. Betriebsführung
1 Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum Genuss an Ort Alkohol-
und Stelle in Klein- und Mittelverkaufsbetrieben ist verboten.
2 Davon ausgenommen ist die unentgeltliche Degustation nicht
gebrannter alkoholhaltiger Getränke.
abgabeverbot
1 Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Betrun- Alkohol-
kene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten. verkaufsverbot
2 Der Verkauf von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jah-
ren ist verboten.
3 Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter
16 Jahren ist verboten.
4 Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken mittels Automaten
ist verboten.
Werden alkoholhaltige Getränke an Betrunkene, Psychisch- Klagbarkeit
kranke, Alkohol- oder Drogenabhängige verkauft, sind daraus ent-
standene Forderungen nicht klagbar.
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E. Patentabgaben
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Abgabe
auf gebrannten
Wassern
Bemessung
Neufestsetzung
Verwendung
Vorüber-
gehend
bestehende
Betriebe
Straf-
bestimmungen
Anpassung
der Patente
Gastwirtschaften sowie Klein- und Mittelverkaufsbetriebe
müssen für den Ausschank und den Verkauf von gebrannten Wassern
eine Abgabe entrichten.
1 Die Abgabe beträgt zwischen Fr. 200 und Fr. 8000 und wird
nach Art und Bedeutung des Betriebs festgelegt.
2 Von den Patentinhabern oder Patentinhaberinnen können die für
die richtige Einschätzung notwendigen Unterlagen eingefordert wer-
den.
1 Die Abgabe wird alle vier Jahre erhoben.
2 Die Abgabe kann während der Abgabeperiode erhöht oder herab-
gesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse im allgemeinen oder im ein-
zelnen Betrieb geändert haben.
Die Abgaben fallen den Gemeinden zu.
Bei vorübergehend bestehenden Betrieben ist die Abgabe
in der Bewilligungsgebühr der Gemeinde enthalten.
F. Straf- und Schlussbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft:5
a. wer als verantwortliche Person eine gastgewerbliche Tätigkeit oder
den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittel-
verkauf ohne Patent ausübt,
b. wer als verantwortliche Person die Patentbefugnisse überschreitet,
die Schliessungsstunde nicht beachtet oder die gesetzlichen Anfor-
derungen an die Betriebsführung verletzt,
c. wer als Gast den Anordnungen der verantwortlichen Person zur
Einhaltung von Ruhe, Ordnung und guter Sitte keine Folge leistet
oder sich als nicht beherbergter Gast während der Schliessungszeit
in einem gastgewerblichen Betrieb aufhält.
2 Verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Patententzug kön-
nen unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet wer-
den.
Die bisherigen Patente für Gastwirtschaften sowie Klein-
und Mittelverkaufsbetriebe werden durch Patente nach neuem Recht
ersetzt.
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Der Regierungsrat kann für das Arbeitsverhältnis im Gast- Normal-
gewerbe einen Normalarbeitsvertrag erlassen.
arbeitsvertrag
Der Gastgewerbefonds wird drei Jahre nach Inkrafttreten Gastgewerbe-
dieses Gesetzes aufgelöst. Ein allfälliger Restbestand fällt in die Staats- fonds
kasse.
Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 19262 wird wie folgt Änderung
geändert: ...3
bisherigen
Rechts
1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens4.
3 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gastgewerbegesetz vom
9. Juni 1985 aufgehoben.
4 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Bestimmungen des Gast-
gewerbegesetzes vom 9. Juni 1985 betreffend Betriebsbewilligungen
für Gastwirtschaften und Kleinverkaufsbetriebe sowie betreffend fach-
liche Voraussetzungen vor Inkrafttreten des Gesetzes ausser Kraft zu
setzen.
Inkrafttreten
1 OS 54, 18.
2 LS 131.1.
3 Text siehe OS 54, 18.
4 § 44 Abs. 4 in Kraft seit 1. Januar 1997 (OS 54, 24); übrige §§ in Kraft seit
1. Januar 1998 (OS 54, 156).
5 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABI 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
6 Fassung gemäss G vom 28. September 2008 (OS 65, 19; ABI 2007, 1298). In
Kraft seit 1. Mai 2010.
7 Fassung gemäss G über die Anforderungen an private Sicherheitsdienstleis-
tungen vom 4. April 2016 (OS 72, 141; ABI 2015-11-13). In Kraft seit 1. Januar
2018.
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