Art. 6 : Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV)
Art. 6
1 Der Regierungsrat bezeichnet auf Antrag der Volkswirt-
schaftsdirektion die geltenden kantonalen Erlasse, welche die Unter-
nehmen administrativ belasten und die einer Prüfung gemäss § 5 des
Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Ja-
nuar 2009 (EntlG)4 unterzogen werden.
2 Jede Direktion prüft die Erlasse, für die sie sachlich zuständig ist,
nach den Kriterien gemäss § 5 Abs. 2.
3 Jede Direktion unterbreitet dem Regierungsrat einen Bericht
über die Ergebnisse der Prüfung und beantragt die erforderlichen An-
passungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe.
4 Die Volkswirtschaftsdirektion wird vorgängig zur Besonderen
Stellungnahme nach § 39 Abs. 2 VOG RR³ eingeladen. Im Rahmen
dieser Stellungnahme wird die Kommission angehört.
2
1 OS 65, 683; Begründung siehe ABI 2010, 1805.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 172.11.
4 LS 930.1.