Art. 5 : Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV)
Art. 5
1 Die Regulierungsfolgeabschätzung ist bei neuen und zu
ändernden kantonalen Erlassen durchzuführen, die voraussichtlich
Unternehmen administrativ belasten werden.
2 Mit der Regulierungsfolgeabschätzung wird insbesondere geprüft
a. für wie viele Unternehmen eine geplante Regelung voraussichtlich
zu einer administrativen Belastung führt,
b. wo und wie die administrative Belastung anfällt,
c. wie stark und wie häufig die administrative Belastung ist,
d. ob die für die Unternehmen zu erwartende administrative Belas-
tung in einem vernünftigen Verhältnis steht zu dem von der Rege-
lung verfolgten Zweck,
e. ob es alternative Regelungsmöglichkeiten gibt, welche die Errei-
chung des Regelungszwecks ebenfalls sicherstellen, aber für die
Unternehmen eine geringere administrative Belastung zur Folge
haben, ohne gleichzeitig zu einer unverhältnismässigen Belastung
des Staatshaushalts zu führen.
3 Die Regulierungsfolgeabschätzung wird von der federführenden
Verwaltungsstelle anhand der Richtlinien gemäss § 4 durchgeführt.
Die Volkswirtschaftsdirektion wird jeweils zur Besonderen Stellung-
nahme nach § 39 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007
(VOG RR)³ eingeladen.