Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
930.11 OAAEOSGIEntlV CH-ZH

Art. 4 : Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV)

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Art. 4

1 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Durchführung Richtlinien

der Regulierungsfolgeabschätzung und für die Prüfung des geltenden

Rechts.

2 Die Direktionen und die Kommission werden vorgängig zum Mit-

bericht eingeladen.

1. 1. 11 - 71

1

930.11 V zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV)

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