930.11
OAAEOSGIEntlV
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV)
Art. 4
1 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Durchführung Richtlinien
der Regulierungsfolgeabschätzung und für die Prüfung des geltenden
Rechts.
2 Die Direktionen und die Kommission werden vorgängig zum Mit-
bericht eingeladen.
1. 1. 11 - 71
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930.11 V zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV)