Art. 3 : Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV)
Art. 3
1 Die Kommission setzt sich zusammen aus
a. der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion
als Präsidentin bzw. Präsident,
b. zwei Mitgliedern des kantonalen Gewerbeverbandes, die Unter-
nehmen von unterschiedlicher Grösse vertreten,
c. zwei Mitgliedern der Zürcher Handelskammer, die Unternehmen
von unterschiedlicher Grösse vertreten,
d. zwei Mitgliedern von Arbeitnehmerorganisationen,
e. zwei weiteren Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission auf An-
trag der Volkswirtschaftsdirektion.
3 Der Gewerbeverband, die Zürcher Handelskammer und die Ar-
beitnehmerorganisationen schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter
vor.
4 Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise
regelt.
5 Die Kommission wird administrativ der Volkswirtschaftsdirektion
zugeordnet. Das Sekretariat wird von der Informations- und Koordi-
nationsstelle geführt.
Kommission