930.11
OAAEOSGIEntlV
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV)
Art. 1
Als Unternehmen gilt jede organisatorische Einheit, mit der Unternehmen
eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche
Tätigkeit ausgeübt wird.