Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
930.11 OAAEOSGIEntlV CH-ZH

Art. 1 : Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1

Als Unternehmen gilt jede organisatorische Einheit, mit der Unternehmen

eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche

Tätigkeit ausgeübt wird.

Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV) Art. 2 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →