Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV) (OAAE)
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
Als Unternehmen gilt jede organisatorische Einheit, mit der Unternehmen
eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche
Tätigkeit ausgeübt wird.
Die Volkswirtschaftsdirektion führt die Informations- und Informations-
Koordinationsstelle.
und Koordina-
tionsstelle
1 Die Kommission setzt sich zusammen aus
a. der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion
als Präsidentin bzw. Präsident,
b. zwei Mitgliedern des kantonalen Gewerbeverbandes, die Unter-
nehmen von unterschiedlicher Grösse vertreten,
c. zwei Mitgliedern der Zürcher Handelskammer, die Unternehmen
von unterschiedlicher Grösse vertreten,
d. zwei Mitgliedern von Arbeitnehmerorganisationen,
e. zwei weiteren Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission auf An-
trag der Volkswirtschaftsdirektion.
3 Der Gewerbeverband, die Zürcher Handelskammer und die Ar-
beitnehmerorganisationen schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter
vor.
4 Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise
regelt.
5 Die Kommission wird administrativ der Volkswirtschaftsdirektion
zugeordnet. Das Sekretariat wird von der Informations- und Koordi-
nationsstelle geführt.
Kommission
1 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Durchführung Richtlinien
der Regulierungsfolgeabschätzung und für die Prüfung des geltenden
Rechts.
2 Die Direktionen und die Kommission werden vorgängig zum Mit-
bericht eingeladen.
1. 1. 11 - 71
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930.11 V zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV)
1 Die Regulierungsfolgeabschätzung ist bei neuen und zu
ändernden kantonalen Erlassen durchzuführen, die voraussichtlich
Unternehmen administrativ belasten werden.
2 Mit der Regulierungsfolgeabschätzung wird insbesondere geprüft
a. für wie viele Unternehmen eine geplante Regelung voraussichtlich
zu einer administrativen Belastung führt,
b. wo und wie die administrative Belastung anfällt,
c. wie stark und wie häufig die administrative Belastung ist,
d. ob die für die Unternehmen zu erwartende administrative Belas-
tung in einem vernünftigen Verhältnis steht zu dem von der Rege-
lung verfolgten Zweck,
e. ob es alternative Regelungsmöglichkeiten gibt, welche die Errei-
chung des Regelungszwecks ebenfalls sicherstellen, aber für die
Unternehmen eine geringere administrative Belastung zur Folge
haben, ohne gleichzeitig zu einer unverhältnismässigen Belastung
des Staatshaushalts zu führen.
3 Die Regulierungsfolgeabschätzung wird von der federführenden
Verwaltungsstelle anhand der Richtlinien gemäss § 4 durchgeführt.
Die Volkswirtschaftsdirektion wird jeweils zur Besonderen Stellung-
nahme nach § 39 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des
Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007
(VOG RR)³ eingeladen.
1 Der Regierungsrat bezeichnet auf Antrag der Volkswirt-
schaftsdirektion die geltenden kantonalen Erlasse, welche die Unter-
nehmen administrativ belasten und die einer Prüfung gemäss § 5 des
Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Ja-
nuar 2009 (EntlG)4 unterzogen werden.
2 Jede Direktion prüft die Erlasse, für die sie sachlich zuständig ist,
nach den Kriterien gemäss § 5 Abs. 2.
3 Jede Direktion unterbreitet dem Regierungsrat einen Bericht
über die Ergebnisse der Prüfung und beantragt die erforderlichen An-
passungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe.
4 Die Volkswirtschaftsdirektion wird vorgängig zur Besonderen
Stellungnahme nach § 39 Abs. 2 VOG RR³ eingeladen. Im Rahmen
dieser Stellungnahme wird die Kommission angehört.
2
1 OS 65, 683; Begründung siehe ABI 2010, 1805.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 172.11.
4 LS 930.1.