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930.11 OAAEOSGIEntlV CH-ZH

Verordnung zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV) (OAAE)

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Als Unternehmen gilt jede organisatorische Einheit, mit der Unternehmen

eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche

Tätigkeit ausgeübt wird.

Die Volkswirtschaftsdirektion führt die Informations- und Informations-

Koordinationsstelle.

und Koordina-

tionsstelle

1 Die Kommission setzt sich zusammen aus

a. der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion

als Präsidentin bzw. Präsident,

b. zwei Mitgliedern des kantonalen Gewerbeverbandes, die Unter-

nehmen von unterschiedlicher Grösse vertreten,

c. zwei Mitgliedern der Zürcher Handelskammer, die Unternehmen

von unterschiedlicher Grösse vertreten,

d. zwei Mitgliedern von Arbeitnehmerorganisationen,

e. zwei weiteren Mitgliedern.

2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommission auf An-

trag der Volkswirtschaftsdirektion.

3 Der Gewerbeverband, die Zürcher Handelskammer und die Ar-

beitnehmerorganisationen schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter

vor.

4 Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise

regelt.

5 Die Kommission wird administrativ der Volkswirtschaftsdirektion

zugeordnet. Das Sekretariat wird von der Informations- und Koordi-

nationsstelle geführt.

Kommission

1 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Durchführung Richtlinien

der Regulierungsfolgeabschätzung und für die Prüfung des geltenden

Rechts.

2 Die Direktionen und die Kommission werden vorgängig zum Mit-

bericht eingeladen.

1. 1. 11 - 71

1

930.11 V zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlV)

1 Die Regulierungsfolgeabschätzung ist bei neuen und zu

ändernden kantonalen Erlassen durchzuführen, die voraussichtlich

Unternehmen administrativ belasten werden.

2 Mit der Regulierungsfolgeabschätzung wird insbesondere geprüft

a. für wie viele Unternehmen eine geplante Regelung voraussichtlich

zu einer administrativen Belastung führt,

b. wo und wie die administrative Belastung anfällt,

c. wie stark und wie häufig die administrative Belastung ist,

d. ob die für die Unternehmen zu erwartende administrative Belas-

tung in einem vernünftigen Verhältnis steht zu dem von der Rege-

lung verfolgten Zweck,

e. ob es alternative Regelungsmöglichkeiten gibt, welche die Errei-

chung des Regelungszwecks ebenfalls sicherstellen, aber für die

Unternehmen eine geringere administrative Belastung zur Folge

haben, ohne gleichzeitig zu einer unverhältnismässigen Belastung

des Staatshaushalts zu führen.

3 Die Regulierungsfolgeabschätzung wird von der federführenden

Verwaltungsstelle anhand der Richtlinien gemäss § 4 durchgeführt.

Die Volkswirtschaftsdirektion wird jeweils zur Besonderen Stellung-

nahme nach § 39 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des

Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007

(VOG RR)³ eingeladen.

1 Der Regierungsrat bezeichnet auf Antrag der Volkswirt-

schaftsdirektion die geltenden kantonalen Erlasse, welche die Unter-

nehmen administrativ belasten und die einer Prüfung gemäss § 5 des

Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Ja-

nuar 2009 (EntlG)4 unterzogen werden.

2 Jede Direktion prüft die Erlasse, für die sie sachlich zuständig ist,

nach den Kriterien gemäss § 5 Abs. 2.

3 Jede Direktion unterbreitet dem Regierungsrat einen Bericht

über die Ergebnisse der Prüfung und beantragt die erforderlichen An-

passungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe.

4 Die Volkswirtschaftsdirektion wird vorgängig zur Besonderen

Stellungnahme nach § 39 Abs. 2 VOG RR³ eingeladen. Im Rahmen

dieser Stellungnahme wird die Kommission angehört.

2

1 OS 65, 683; Begründung siehe ABI 2010, 1805.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

3 LS 172.11.

4 LS 930.1.

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