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930.1 EntlG CH-ZH

Art. 5 : Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG)

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Art. 5

1 Der Regierungsrat lässt geltendes Recht auf seine Über-

einstimmung mit diesem Gesetz überprüfen und passt die von ihm

beschlossenen Verordnungen an.

2 Er berichtet dem Kantonsrat über die Ergebnisse der Prüfung

und über die Anpassungen auf Verordnungsstufe. Er beantragt die

erforderlichen Gesetzesänderungen.

3 Bericht und Antrag gemäss Abs. 2 sind innerhalb von zwei Jahren

nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. Der Kantonsrat kann

die Frist verlängern.

4 Die Informations- und Koordinationsstelle koordiniert die Prü-

fung des geltenden Rechts und die Vorbereitung der Gesetzes- und

Verordnungsänderungen. Die Stelle wird von einer vom Regierungs-

rat gewählten Kommission unterstützt. Diese ist so zu besetzen, dass

der Praxisbezug sichergestellt ist. Ein Jahr nach der Berichterstattung

und Antragstellung an den Kantonsrat gemäss Abs. 3 wird die Kom-

mission aufgelöst.

2

1 OS 65, 680.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

3 ABI 2007, 2296.

4 ABI 2008, 1909.

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