Art. 5 : Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG)
Art. 5
1 Der Regierungsrat lässt geltendes Recht auf seine Über-
einstimmung mit diesem Gesetz überprüfen und passt die von ihm
beschlossenen Verordnungen an.
2 Er berichtet dem Kantonsrat über die Ergebnisse der Prüfung
und über die Anpassungen auf Verordnungsstufe. Er beantragt die
erforderlichen Gesetzesänderungen.
3 Bericht und Antrag gemäss Abs. 2 sind innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. Der Kantonsrat kann
die Frist verlängern.
4 Die Informations- und Koordinationsstelle koordiniert die Prü-
fung des geltenden Rechts und die Vorbereitung der Gesetzes- und
Verordnungsänderungen. Die Stelle wird von einer vom Regierungs-
rat gewählten Kommission unterstützt. Diese ist so zu besetzen, dass
der Praxisbezug sichergestellt ist. Ein Jahr nach der Berichterstattung
und Antragstellung an den Kantonsrat gemäss Abs. 3 wird die Kom-
mission aufgelöst.
2
1 OS 65, 680.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 ABI 2007, 2296.
4 ABI 2008, 1909.