Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
930.1 EntlG CH-ZH

Art. 4 : Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4

1 Als Ansprechpartnerin für Unternehmen wird eine Informa-

tions- und Koordinationsstelle bezeichnet, die insbesondere folgende

Aufgaben wahrnimmt

a. Sie erteilt Auskünfte.

b. Sie ermittelt die zuständigen Behörden und Verwaltungsstellen

und teilt diese dem Gesuchsteller mit.

c. Sie wirkt allgemein auf die Koordination der Verfahren und des

Verkehrs zwischen Gesuchsteller, zuständigen Behörden und Ver-

waltungsstellen hin.

d. Sie nimmt Hinweise betreffend Anpassungsbedarf bei Vorschrif-

ten und Verfahren entgegen, prüft diese und regt Verbesserungen

im Sinne dieses Gesetzes an.

2 Die Stelle berichtet im Geschäftsbericht des Regierungsrates

über ihre Tätigkeit.

← Art. 3 Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG) Art. 5 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →