930.1
EntlG
CH-ZH
Art. 4 : Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG)
Art. 4
1 Als Ansprechpartnerin für Unternehmen wird eine Informa-
tions- und Koordinationsstelle bezeichnet, die insbesondere folgende
Aufgaben wahrnimmt
a. Sie erteilt Auskünfte.
b. Sie ermittelt die zuständigen Behörden und Verwaltungsstellen
und teilt diese dem Gesuchsteller mit.
c. Sie wirkt allgemein auf die Koordination der Verfahren und des
Verkehrs zwischen Gesuchsteller, zuständigen Behörden und Ver-
waltungsstellen hin.
d. Sie nimmt Hinweise betreffend Anpassungsbedarf bei Vorschrif-
ten und Verfahren entgegen, prüft diese und regt Verbesserungen
im Sinne dieses Gesetzes an.
2 Die Stelle berichtet im Geschäftsbericht des Regierungsrates
über ihre Tätigkeit.