930.1
EntlG
CH-ZH
Art. 3 : Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG)
Art. 3
1 In den Anträgen zu Gesetzen und zum Ausführungsrecht Rechtsetzung
wird dargelegt, ob die Vorgaben dieses Gesetzes eingehalten werden.
Abweichungen sind zu begründen.
2 Der Regierungsrat führt eine Regulierungsfolgeabschätzung ein.
Ihr werden alle Erlasse unterzogen, die nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes beschlossen werden.
1. 1. 11 - 71
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Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG)