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930.1 EntlG CH-ZH

Art. 3 : Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG)

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Art. 3

1 In den Anträgen zu Gesetzen und zum Ausführungsrecht Rechtsetzung

wird dargelegt, ob die Vorgaben dieses Gesetzes eingehalten werden.

Abweichungen sind zu begründen.

2 Der Regierungsrat führt eine Regulierungsfolgeabschätzung ein.

Ihr werden alle Erlasse unterzogen, die nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes beschlossen werden.

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930.1

Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG)

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