930.1
EntlG
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG)
Art. 2
1 Behörden und Verwaltung sorgen für rasche und einfache Behörden und
Verfahren. Sie legen Bearbeitungsfristen fest und sorgen für eine Verwaltung
koordinierte Bearbeitung, wenn mehrere Verwaltungsstellen befasst
sind.
2 Sie prüfen periodisch, ob die Vorgaben dieses Gesetzes eingehal-
ten werden.