Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
930.1 EntlG CH-ZH

Art. 2 : Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG)

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Art. 2

1 Behörden und Verwaltung sorgen für rasche und einfache Behörden und

Verfahren. Sie legen Bearbeitungsfristen fest und sorgen für eine Verwaltung

koordinierte Bearbeitung, wenn mehrere Verwaltungsstellen befasst

sind.

2 Sie prüfen periodisch, ob die Vorgaben dieses Gesetzes eingehal-

ten werden.

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