Art. 1 : Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG)
Art. 1
1 Dieses Gesetz bezweckt, dass der administrative Aufwand Zweck
der Unternehmen bei der Erfüllung von Vorschriften möglichst gering
ist. Die Gesetzgebung soll insbesondere den Anliegen der kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU) Rechnung tragen.
2 Der Kanton sorgt namentlich dafür, dass
a. die Zahl der anzusprechenden Behörden oder Verwaltungsstellen
tief ist,
b. für den Verkehr mit Behörden und Verwaltung elektronische Mit-
tel zur Verfügung stehen,
c. die Formulare einheitlich und einfach ausgestaltet werden,
d. die von den Behörden und Verwaltungsstellen benötigten Daten
möglichst einheitlich definiert werden,
e. einmal erhobene Daten mit Zustimmung der Unternehmen auch
weiteren Behörden oder Verwaltungsstellen, die sie benötigen, zur
Verfügung stehen.