Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
930.1 EntlG CH-ZH

Art. 1 : Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG)

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Art. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt, dass der administrative Aufwand Zweck

der Unternehmen bei der Erfüllung von Vorschriften möglichst gering

ist. Die Gesetzgebung soll insbesondere den Anliegen der kleinen und

mittleren Unternehmen (KMU) Rechnung tragen.

2 Der Kanton sorgt namentlich dafür, dass

a. die Zahl der anzusprechenden Behörden oder Verwaltungsstellen

tief ist,

b. für den Verkehr mit Behörden und Verwaltung elektronische Mit-

tel zur Verfügung stehen,

c. die Formulare einheitlich und einfach ausgestaltet werden,

d. die von den Behörden und Verwaltungsstellen benötigten Daten

möglichst einheitlich definiert werden,

e. einmal erhobene Daten mit Zustimmung der Unternehmen auch

weiteren Behörden oder Verwaltungsstellen, die sie benötigen, zur

Verfügung stehen.

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