Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
930.1 EntlG CH-ZH

Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG) (EntlG)

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (5 Artikel)

1 Dieses Gesetz bezweckt, dass der administrative Aufwand Zweck

der Unternehmen bei der Erfüllung von Vorschriften möglichst gering

ist. Die Gesetzgebung soll insbesondere den Anliegen der kleinen und

mittleren Unternehmen (KMU) Rechnung tragen.

2 Der Kanton sorgt namentlich dafür, dass

a. die Zahl der anzusprechenden Behörden oder Verwaltungsstellen

tief ist,

b. für den Verkehr mit Behörden und Verwaltung elektronische Mit-

tel zur Verfügung stehen,

c. die Formulare einheitlich und einfach ausgestaltet werden,

d. die von den Behörden und Verwaltungsstellen benötigten Daten

möglichst einheitlich definiert werden,

e. einmal erhobene Daten mit Zustimmung der Unternehmen auch

weiteren Behörden oder Verwaltungsstellen, die sie benötigen, zur

Verfügung stehen.

1 Behörden und Verwaltung sorgen für rasche und einfache Behörden und

Verfahren. Sie legen Bearbeitungsfristen fest und sorgen für eine Verwaltung

koordinierte Bearbeitung, wenn mehrere Verwaltungsstellen befasst

sind.

2 Sie prüfen periodisch, ob die Vorgaben dieses Gesetzes eingehal-

ten werden.

1 In den Anträgen zu Gesetzen und zum Ausführungsrecht Rechtsetzung

wird dargelegt, ob die Vorgaben dieses Gesetzes eingehalten werden.

Abweichungen sind zu begründen.

2 Der Regierungsrat führt eine Regulierungsfolgeabschätzung ein.

Ihr werden alle Erlasse unterzogen, die nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes beschlossen werden.

1. 1. 11 - 71

1

930.1

Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG)

1 Als Ansprechpartnerin für Unternehmen wird eine Informa-

tions- und Koordinationsstelle bezeichnet, die insbesondere folgende

Aufgaben wahrnimmt

a. Sie erteilt Auskünfte.

b. Sie ermittelt die zuständigen Behörden und Verwaltungsstellen

und teilt diese dem Gesuchsteller mit.

c. Sie wirkt allgemein auf die Koordination der Verfahren und des

Verkehrs zwischen Gesuchsteller, zuständigen Behörden und Ver-

waltungsstellen hin.

d. Sie nimmt Hinweise betreffend Anpassungsbedarf bei Vorschrif-

ten und Verfahren entgegen, prüft diese und regt Verbesserungen

im Sinne dieses Gesetzes an.

2 Die Stelle berichtet im Geschäftsbericht des Regierungsrates

über ihre Tätigkeit.

1 Der Regierungsrat lässt geltendes Recht auf seine Über-

einstimmung mit diesem Gesetz überprüfen und passt die von ihm

beschlossenen Verordnungen an.

2 Er berichtet dem Kantonsrat über die Ergebnisse der Prüfung

und über die Anpassungen auf Verordnungsstufe. Er beantragt die

erforderlichen Gesetzesänderungen.

3 Bericht und Antrag gemäss Abs. 2 sind innerhalb von zwei Jahren

nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. Der Kantonsrat kann

die Frist verlängern.

4 Die Informations- und Koordinationsstelle koordiniert die Prü-

fung des geltenden Rechts und die Vorbereitung der Gesetzes- und

Verordnungsänderungen. Die Stelle wird von einer vom Regierungs-

rat gewählten Kommission unterstützt. Diese ist so zu besetzen, dass

der Praxisbezug sichergestellt ist. Ein Jahr nach der Berichterstattung

und Antragstellung an den Kantonsrat gemäss Abs. 3 wird die Kom-

mission aufgelöst.

2

1 OS 65, 680.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

3 ABI 2007, 2296.

4 ABI 2008, 1909.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →