Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG) (EntlG)
Gesetzestext (5 Artikel)
1 Dieses Gesetz bezweckt, dass der administrative Aufwand Zweck
der Unternehmen bei der Erfüllung von Vorschriften möglichst gering
ist. Die Gesetzgebung soll insbesondere den Anliegen der kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU) Rechnung tragen.
2 Der Kanton sorgt namentlich dafür, dass
a. die Zahl der anzusprechenden Behörden oder Verwaltungsstellen
tief ist,
b. für den Verkehr mit Behörden und Verwaltung elektronische Mit-
tel zur Verfügung stehen,
c. die Formulare einheitlich und einfach ausgestaltet werden,
d. die von den Behörden und Verwaltungsstellen benötigten Daten
möglichst einheitlich definiert werden,
e. einmal erhobene Daten mit Zustimmung der Unternehmen auch
weiteren Behörden oder Verwaltungsstellen, die sie benötigen, zur
Verfügung stehen.
1 Behörden und Verwaltung sorgen für rasche und einfache Behörden und
Verfahren. Sie legen Bearbeitungsfristen fest und sorgen für eine Verwaltung
koordinierte Bearbeitung, wenn mehrere Verwaltungsstellen befasst
sind.
2 Sie prüfen periodisch, ob die Vorgaben dieses Gesetzes eingehal-
ten werden.
1 In den Anträgen zu Gesetzen und zum Ausführungsrecht Rechtsetzung
wird dargelegt, ob die Vorgaben dieses Gesetzes eingehalten werden.
Abweichungen sind zu begründen.
2 Der Regierungsrat führt eine Regulierungsfolgeabschätzung ein.
Ihr werden alle Erlasse unterzogen, die nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes beschlossen werden.
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930.1
Gesetz zur administrativen Entlastung der Unternehmen (EntlG)
1 Als Ansprechpartnerin für Unternehmen wird eine Informa-
tions- und Koordinationsstelle bezeichnet, die insbesondere folgende
Aufgaben wahrnimmt
a. Sie erteilt Auskünfte.
b. Sie ermittelt die zuständigen Behörden und Verwaltungsstellen
und teilt diese dem Gesuchsteller mit.
c. Sie wirkt allgemein auf die Koordination der Verfahren und des
Verkehrs zwischen Gesuchsteller, zuständigen Behörden und Ver-
waltungsstellen hin.
d. Sie nimmt Hinweise betreffend Anpassungsbedarf bei Vorschrif-
ten und Verfahren entgegen, prüft diese und regt Verbesserungen
im Sinne dieses Gesetzes an.
2 Die Stelle berichtet im Geschäftsbericht des Regierungsrates
über ihre Tätigkeit.
1 Der Regierungsrat lässt geltendes Recht auf seine Über-
einstimmung mit diesem Gesetz überprüfen und passt die von ihm
beschlossenen Verordnungen an.
2 Er berichtet dem Kantonsrat über die Ergebnisse der Prüfung
und über die Anpassungen auf Verordnungsstufe. Er beantragt die
erforderlichen Gesetzesänderungen.
3 Bericht und Antrag gemäss Abs. 2 sind innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. Der Kantonsrat kann
die Frist verlängern.
4 Die Informations- und Koordinationsstelle koordiniert die Prü-
fung des geltenden Rechts und die Vorbereitung der Gesetzes- und
Verordnungsänderungen. Die Stelle wird von einer vom Regierungs-
rat gewählten Kommission unterstützt. Diese ist so zu besetzen, dass
der Praxisbezug sichergestellt ist. Ein Jahr nach der Berichterstattung
und Antragstellung an den Kantonsrat gemäss Abs. 3 wird die Kom-
mission aufgelöst.
2
1 OS 65, 680.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 ABI 2007, 2296.
4 ABI 2008, 1909.