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Art. 3 : Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherischschaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins

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Art. 3

Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die Regierun-

gen der beteiligten Kantone4 und Genehmigung durch den Bunds in

Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1999. Sie gilt jeweils als für die

Dauer eines Jahres verlängert, sofern sie nicht sechs Monate vor Ab-

lauf der Vertragsdauer von einem der Vertragskantone gekündigt wird.

1 OS 55, 113.

2 SR 814.20 ff.

3 SR 923.0.

4 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. Dezember 1998, vom Regie-

rungsrat des Kantons Schaffhausen am 22. Dezember 1998 genehmigt.

5 Vom Bund genehmigt am 3. März 1999.

1.4.99 - 24

3

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