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Art. 2 : Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherischschaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins

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Art. 2

Für die Fischerei in den in § 1 aufgeführten Revieren wird,

unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen, folgende Ver-

einbarung getroffen

1. Die Weiterverleihung der Berechtigung zum Fischfang in einem

Revier erfolgt nach den Vorschriften des Kantons, dem das Fische-

reirecht am Revier zusteht.

2. Für die Ausübung der Fischerei sind in Revieren mit Fischereirecht

zugunsten des Kantons Zürich die zürcherischen und in Revieren

mit Fischereirecht zugunsten des Kantons Schaffhausen die schaff-

hausischen Fischereivorschriften massgebend.

3. Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind in Revieren mit

Fischereirecht zugunsten ihres Kantons ohne Rücksicht auf den

Verlauf der Kantonsgrenze zur Ausübung der Fischereiaufsicht be-

rechtigt.

Die Polizeiorgane wirken an der Fischereiaufsicht innerhalb des

Hoheitsgebietes ihres Gemeinwesens mit.

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Übereinkunft über die Fischerei

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4. Verzeigungen von Übertretungen der Fischereivorschriften erfol-

gen bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Für das Verfahren

gelten die Bestimmungen des Tatortkantons. Die materielle Be-

urteilung der Übertretungen richtet sich, soweit nicht bundesrecht-

liche Strafbestimmungen³ zur Anwendung gelangen, nach den ge-

mäss Ziff. 2 massgebenden kantonalen Vorschriften.

Die Vertragskantone setzen sich von der Erledigung der Verzei-

gungen gegenseitig in Kenntnis. Der Inhaber des Fischereirechts

entscheidet über die zu ergreifenden administrativen Massnahmen.

5. Die statistischen Erhebungen über den Fischereibetrieb und deren

Auswertung sind Sache des Fischereirechtsinhabers. Das Zahlen-

material steht dem anderen Vertragskanton jederzeit zur Einsicht

offen.

6. Die fischereiliche Bewirtschaftung obliegt dem Kanton, dem das

Fischereirecht zusteht. Mit dem Ziel einer einheitlichen Bewirt-

schaftung im Rahmen der Bundesgesetzgebung² orientieren sich

die Vertragskantone alljährlich gegenseitig über ihre Besatzmass-

nahmen im Vertragsgebiet und die genaue Herkunft des verwende-

ten Besatzmaterials.

7. Fischereirechtliche Bewilligungen für technische Eingriffe in die

Gewässer des Vertragsgebietes werden durch die zuständigen kan-

tonalen Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebietes erteilt. Soweit

die Eingriffe Gewässerabschnitte mit Fischereirecht zugunsten des

anderen Kantons berühren, ist dieser vorgängig zur Vernehmlas-

sung einzuladen.

8. Die Vertragskantone orientieren sich gegenseitig über geplante

und durchgeführte Änderungen ihres kantonalen Fischereirechtes.

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