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923.75 CH-ZH

Übereinkunft über die Fischerei in den zürcherischschaffhausischen Grenzabschnitten des Rheins

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (3 Artikel)

1 In den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des

Rheins bestehen dreizehn Fischereireviere, welche sich auf das Hoheits-

gebiet beider Vertragskantone erstrecken. In vier Revieren steht das

Recht zur Ausübung der Fischerei (Fischereirecht) allein dem Kanton

Zürich, in neun allein dem Kanton Schaffhausen zu.

2 Der Kanton Zürich ist alleiniger Inhaber des Fischereirechtes in

den Revieren

a. «Ellikerwasser»; linke Stromhälfte von der Rheinpegelstation bei der

Gemeindegrenze Rheinau/Marthalen bis zur schaffhausisch-badi-

schen Landesgrenze, von dort ganze Strombreite bis zur zürcherisch-

schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Thurmündung

(einschliesslich Rheinaltwasserläufe, jedoch ohne Bruggloch unter-

halb Ellikon und ohne Thur).

b. «Flaacherwasser»; ganze Strombreite von der zürcherisch-schaff-

hausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Mündung des Flaacher-

baches bis zur Fischereigrenztafel bei der Mündung des Rettig-

baches (ohne Dorfbach Flaach).

c. Abschnitt oberhalb Tössegg; ganze Strombreite von der Fischerei-

grenztafel bei der Mündung des Rettigbaches bis auf Höhe der

Linie «rechtes Tössufer–Fischereigrenztafel rechtes Rheinufer bei

Tössegg».

d. Abschnitt unterhalb Tössegg; ganze Strombreite von der Höhe der

Linie «rechtes Tössufer-Fischereigrenztafel rechtes Rheinufer bei

Tössegg» bis zur Strassenbrücke in Eglisau (ohne Töss).

Der Kanton Schaffhausen ist alleiniger Inhaber des Fischereirech-

tes in den Revieren

e. «Büsingerwasser»; ganze Strombreite vom Kirchbergerbach ober-

halb Büsingens, abgegrenzt durch zwei Marchen, bis zur Landes-

grenze bei der Rheinhalde (Landesgrenzstein 123).

f. «Rheinhaldewasser»; ganze Strombreite von der Landesgrenze bei

der Rheinhalde (Landesgrenzstein 123) bis zur Eisenbahnbrücke

Schaffhausen-Feuerthalen.

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Übereinkunft über die Fischerei

g. «Badanstalt-Wasser»; ganze Strombreite von der Eisenbahnbrücke

Schaffhausen-Feuerthalen bis zu den beiden Fischereigrenztafeln

auf Höhe «Beckenburg».

h. «EW-Wasser»; ganze Strombreite von den beiden Fischereigrenz-

tafeln auf Höhe «Beckenburg» bis zur Linie, welche die Oberkan-

ten der Pfeiler der Rheinbrücke Schaffhausen-Flurlingen verbindet.

i. «Flurlingerwasser»; ganze Strombreite von der Linie, welche die

Oberkanten der Pfeiler der Rheinbrücke Schaffhausen-Flurlingen

verbindet, bis zur Rheinbrücke Neuhausen am Rheinfall-Flurlingen.

j. «Unteres Im Thurn'sches Wasser» (Buchhalde-Wasser); ganze

Strombreite von der Rheinbrücke Neuhausen am Rheinfall-Flur-

lingen bis zum Rheinfall.

k. «Rheinfall-Wasser»; ganze Strombreite vom Rheinfall bis zur Fi-

schereigrenztafel zirka 300 m unterhalb des Rheinfalls, von dort

rechte Stromhälfte bis zur Fischereigrenze zwischen Nohl und

Altenburg.

1. «Oberes Rüdlingerwasser»; ganze Strombreite von der zürcherisch-

schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Thurmündung

bis auf Höhe des Verbindungsdammes zur unteren Insel, einschliess-

lich Altläufe.

m. «Unteres Rüdlingerwasser»; ganze Strombreite von der Höhe des

Verbindungsdammes zur unteren Insel bis zur zürcherisch-schaff-

hausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Mündung des Flaacher-

baches, einschliesslich Altläufe.

Für die Fischerei in den in § 1 aufgeführten Revieren wird,

unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen, folgende Ver-

einbarung getroffen

1. Die Weiterverleihung der Berechtigung zum Fischfang in einem

Revier erfolgt nach den Vorschriften des Kantons, dem das Fische-

reirecht am Revier zusteht.

2. Für die Ausübung der Fischerei sind in Revieren mit Fischereirecht

zugunsten des Kantons Zürich die zürcherischen und in Revieren

mit Fischereirecht zugunsten des Kantons Schaffhausen die schaff-

hausischen Fischereivorschriften massgebend.

3. Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind in Revieren mit

Fischereirecht zugunsten ihres Kantons ohne Rücksicht auf den

Verlauf der Kantonsgrenze zur Ausübung der Fischereiaufsicht be-

rechtigt.

Die Polizeiorgane wirken an der Fischereiaufsicht innerhalb des

Hoheitsgebietes ihres Gemeinwesens mit.

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Übereinkunft über die Fischerei

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4. Verzeigungen von Übertretungen der Fischereivorschriften erfol-

gen bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Für das Verfahren

gelten die Bestimmungen des Tatortkantons. Die materielle Be-

urteilung der Übertretungen richtet sich, soweit nicht bundesrecht-

liche Strafbestimmungen³ zur Anwendung gelangen, nach den ge-

mäss Ziff. 2 massgebenden kantonalen Vorschriften.

Die Vertragskantone setzen sich von der Erledigung der Verzei-

gungen gegenseitig in Kenntnis. Der Inhaber des Fischereirechts

entscheidet über die zu ergreifenden administrativen Massnahmen.

5. Die statistischen Erhebungen über den Fischereibetrieb und deren

Auswertung sind Sache des Fischereirechtsinhabers. Das Zahlen-

material steht dem anderen Vertragskanton jederzeit zur Einsicht

offen.

6. Die fischereiliche Bewirtschaftung obliegt dem Kanton, dem das

Fischereirecht zusteht. Mit dem Ziel einer einheitlichen Bewirt-

schaftung im Rahmen der Bundesgesetzgebung² orientieren sich

die Vertragskantone alljährlich gegenseitig über ihre Besatzmass-

nahmen im Vertragsgebiet und die genaue Herkunft des verwende-

ten Besatzmaterials.

7. Fischereirechtliche Bewilligungen für technische Eingriffe in die

Gewässer des Vertragsgebietes werden durch die zuständigen kan-

tonalen Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebietes erteilt. Soweit

die Eingriffe Gewässerabschnitte mit Fischereirecht zugunsten des

anderen Kantons berühren, ist dieser vorgängig zur Vernehmlas-

sung einzuladen.

8. Die Vertragskantone orientieren sich gegenseitig über geplante

und durchgeführte Änderungen ihres kantonalen Fischereirechtes.

Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die Regierun-

gen der beteiligten Kantone4 und Genehmigung durch den Bunds in

Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1999. Sie gilt jeweils als für die

Dauer eines Jahres verlängert, sofern sie nicht sechs Monate vor Ab-

lauf der Vertragsdauer von einem der Vertragskantone gekündigt wird.

1 OS 55, 113.

2 SR 814.20 ff.

3 SR 923.0.

4 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. Dezember 1998, vom Regie-

rungsrat des Kantons Schaffhausen am 22. Dezember 1998 genehmigt.

5 Vom Bund genehmigt am 3. März 1999.

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