Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch zugerischen Grenzstrecke der Sihl
Gesetzestext (1 Artikel)
923.741
Ausführungsbestimmungen
über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-
zugerischen Grenzstrecke der Sihl
(vom 20. Oktober 1977)¹
Gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und
Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der
Sihl vom 24./29. April 1947⁵ erlassen die Finanzdirektion des Kantons
Zürich und die Forstdirektion des Kantons Zug folgende Ausführungs-
bestimmungen
I. Geltungsbereich und Organisation
1. ¹ Für die Fischerei im gemeinsamen Grenzgebiet der Sihl sind
unter dem Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften und der Überein-
kunft vom 24./29. April 1947⁵ in erster Linie diese Ausführungsbestim-
mungen massgeblich.
2 Soweit diese Erlasse keine Vorschriften enthalten, kommen für die
vom Kanton Zürich verpachteten Reviere das zürcherische Fischerei-
gesetz vom 5. Dezember 1976², die Fischereiverordnung vom 14. Sep-
tember 1977³ und die Verfügung der Finanzdirektion über die Aus-
übung der Fischerei vom 16. September 1977⁴, für das vom Kanton Zug
verpachtete Revier das zugerische Fischereigesetz vom 25. Mai 1961
und die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 23. August 1962
zur Anwendung. Allfällige besondere Weisungen der zuständigen Be-
hörden bleiben vorbehalten.
2. Die Verleihung des Fischereirechtes erfolgt durch Verpach-
tung der nachstehenden drei Teilstrecken als selbstständige Reviere
Revier I
Von der Mündung des Gripbaches bis zur Mündung des
Unterwasserkanals des Waldhaldewerkes der EKZ «Ver-
pachtung durch Kanton Zürich»
Revier II: Von der Mündung des Unterwasserkanals des Waldhalde-
werkes der EKZ bis zur Mündung des linksseitigen Bäch-
leins von Oberschwelli (bzw. Gemeindegrenze Menzingen-
Neuheim)
«Verpachtung durch Kanton Zürich»
1. 1. 16-91
1
923.741
Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
Revier III: Von der Mündung des linksseitigen Bächleins von Ober-
schwelli (bzw. Gemeindegrenze Menzingen-Neuheim) bis
zur Mündung des eingedolten Talbaches (linkes Ufer, ca.
85 m unterhalb Strassenbrücke Sihlbrugg Dorf)
«Verpachtung durch Kanton Zug»
Bei der Verpachtung dieses Reviers sind die Vereinbarun-
gen des Kantons Zug mit einzelnen Fischereirechtsanspre-
chern über die Einräumung von Pachtvorrechten bzw. von
Fischereikarten-Vorbezugsrechten zu berücksichtigen.
3. Zuständige Direktion im Sinne der nachfolgenden Bestimmun-
gen ist die zuständige Direktion des verpachtenden Kantons, das heisst
für den Kanton Zürich die Finanzdirektion des Kantons Zürich, für
den Kanton Zug die Forstdirektion des Kantons Zug.
II. Fischereiberechtigung
4. 1 Die Ausübung der Fischerei sowie des Krebsfanges ist nur mit
einer Bewilligung der zuständigen Direktion zulässig.
2 Die Bewilligung wird erteilt durch den Abschluss eines Pachtver-
trages oder die Ausstellung einer Fischereikarte. Beide sind nicht über-
tragbar und berechtigen nur den Inhaber zur Ausübung des erteilten
Rechtes.
5. Jeder Fischereipächter ist berechtigt, in seiner Anwesenheit
eine Person ohne besondere Bewilligung zur Mithilfe bei der Fangaus-
übung beizuziehen. Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe.
6. Für die persönlichen Erfordernisse zur Erlangung einer Fische-
reipacht oder einer Fischereikarte gelten die Vorschriften des Kantons,
der das betreffende Revier verpachtet.
7. Der Inhaber einer Fischereibewilligung ist verpflichtet, bei der
Ausübung des Fischfanges den Ausweis auf sich zu tragen und auf
Verlangen der zugerischen oder zürcherischen kantonalen Fischerei-
aufseher, der Polizeiorgane, der Fischereipächter oder der Grundbesit-
zer vorzuweisen.
8. Die Reviere werden von den zuständigen Direktionen nach
übereinstimmenden Versteigerungs- und Pachtbedingungen verpach-
tet. Die Pachtdauer beträgt acht Jahre.
2
Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
923.741
9. Der Fischfang darf von den Berechtigten von beiden Ufern aus
betrieben werden.
10. Die zuständigen Direktionen verleihen für die Dauer eines
Pachtjahres auf Antrag des Pächters Dritten die Fischereiberechtigung
durch die Abgabe folgender Arten von Fischereikarten
a. Anglerkarte
b. Gastkarte
c. Jugendkarte
11. 1 Die Finanzdirektion des Kantons Zürich und die Forstdirek-
tion des Kantons Zug legen vor jeder Pachtperiode die Mindestpacht-
werte der Reviere und die höchstzulässigen Pachtzinse fest. Sie bestim-
men ebenfalls die minimale und maximale Pächterzahl der einzelnen
Reviere, welche ausnahmsweise auch während der Pachtperiode bei Ein-
tritt besonderer Verhältnisse geändert werden können. Sofern nichts
anderes vereinbart wird, entsteht unter den Pächtern eine einfache
Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR6. Die Gesellschafter haben einen Be-
vollmächtigten zu bestimmen.
2 Die beiden Direktionen legen in den Pacht- und Steigerungs-
bedingungen die Zahl der durch die Pachtgesellschaften abzugeben-
den Fischereikarten fest.
12. 1 Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod eines Pächters
oder mit dem Eintritt eines Ausschliessungsgrundes in seiner Person.
In jedem Fall entscheiden die Direktionen, ob sie das Pachtverhältnis
mit den übrigen Pächtern fortsetzen wollen. Das gleiche Recht steht
ihnen zu, wenn für die zwischen den Pächtern bestehende Gemein-
schaft andere Auflösungsgründe eintreten.
2 Die Aufhebung des Pachtverhältnisses begründet keinen Anspruch
auf Rückerstattung des Pachtzinses oder auf Schadenersatz.
13. Die zuständigen Direktionen können die Pachtgesellschaften
verpflichten, im Rahmen der bewilligten Kartenzahl und der Nach-
frage Karten abzugeben.
14. Die Pächter haben mindestens den Teil der Summe von Pacht-
zins und Einsatzkosten selbst zu übernehmen, der dem Durchschnitt
der Vergütungen der Karteninhaber entspricht.
15. Die Pächter können höchstens einen Sechstel der zulässigen
Anglerkarten als Gastkarten von beschränkter Dauer bezeichnen. Die
Ausstellung einer neuen Gastkarte erfolgt nur gegen Rückgabe der
abgelaufenen Karte.
1. 1. 16-91
3
923.741
Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
16. 1 Die Jugendkarte darf nur Jugendlichen im Alter von 10 bis
18 Jahren abgegeben werden.
2 Die Jugendkarte berechtigt zum Fischfang mit der Angelrute im
Beisein eines Fischereiberechtigten des betreffenden Reviers.
17. 1 Die zuständigen Direktionen verpachten die Reviere auf-
grund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme
einer Garantie für den Fischbestand. Der Staat haftet nicht für Schäden
aus höherer Gewalt, wie Hochwasser, Eisgang, Trockenheit, Rutschun-
gen, Fischkrankheiten, oder für Schäden, die durch Dritte verursacht
werden, wie Gewässerverunreinigungen, Baggerungen, Materialablage-
rungen, Kraftwerkbauten, Badebetrieb, Fischvergiftungen.
2 Bei voraussichtlich mehrere Jahre dauernder schwerer Beeinträch-
tigung der Pacht können die zuständigen Direktionen im gegenseitigen
Einvernehmen auf Verlangen der Pächter die Pachtbestimmungen den
veränderten Verhältnissen anpassen oder das Pachtverhältnis aufheben.
III. Fanggeräte und Fangausübung
18. Für den Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die
in den Ausführungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie
unterliegen der fischereipolizeilichen Aufsicht.
19. 1 Pächter und Fischereikarteninhaber sind berechtigt zur Aus-
übung der Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer einzigen Angel-
rute entweder mit bis zu zehn einfachen Angeln oder mit einem künst-
lichen Köderfisch mit höchstens einem Dreiangel oder einem Löffel
oder mit einem Spinner mit höchstens drei Dreiangeln.
2 Die Verwendung von Schwimmereinrichtungen in Verbindung mit
Flugködern, wie der boule d'eau und anderer ihr in der Wirkung gleich-
kommender Geräte, ist untersagt. Die Verwendung von Metallschnur
oder Draht ist nur als Vorfach erlaubt.
3 Angel oder Schnur dürfen beliebig beschwert werden.
20. Alle Fischereiberechtigten sind befugt, einen Feumer als Hilfs-
gerät zu verwenden.
21. Im Zweifel über die Zulässigkeit eines Fanggerätes entschei-
den die zuständigen Direktionen im gegenseitigen Einvernehmen.
4
Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
22. Der Fischfang ist verboten
a. vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von abends 10 Uhr bis
morgens 3 Uhr,
b. vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von abends 8 Uhr
bis morgens 6 Uhr.
23. Die Angelfischerei ist in allen Revieren vom 1. Oktober bis
31. Januar untersagt. Vom 1. Februar bis 30. April ist sie nur von der
Wasserlinie aus gestattet.
24. 1 Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt
für Bachforellen vom 1. Oktober bis Ende Februar
für Regenbogenforellen vom 1. Oktober bis Ende Februar
für Äschen vom 1. Februar bis 30. April
2 Während ihrer Schonzeit gefangene Fische sind sofort mit aller
Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wasser zu setzen.
25. 1 Es werden folgende Mindestmasse, gemessen von der Kopf-
spitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse,
festgelegt
Bachforellen
Regenbogenforellen
Äschen
25 cm (Im Revier I = 22 cm)
25 cm
30 cm
2 Gefangene Fische, welche das Mindestmass nicht erreichen, sind
sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das
Wasser zu setzen.
IV. Schutz und Hege
26. Die zuständigen Direktionen können im gegenseitigen Ein-
vernehmen zur Gewinnung des Zuchtmaterials, zur Bekämpfung von
Fischkrankheiten, zum Schutz bestimmter Fischarten, zur Abklärung
der Fischereiverhältnisse und aus anderen öffentlichen Interessen Son-
derfischfänge auch während der Schonzeiten anordnen oder bewilli-
gen.
1. 1. 16-91
5
923.741
Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
27. Die zuständigen Direktionen treffen die erforderlichen An-
ordnungen für den Laichfischfang. Sie können die Fischereipächter
verpflichten oder ermächtigen, in ihrem Revier Laichfische für die
staatlichen oder unter Leitung des Staates stehenden Fischzuchtanla-
gen zu fangen. Die Pächter sind verpflichtet, den Fang der Laichfische
durch staatliche Organe zu dulden. Das gewonnene Brutmaterial wird
durch die zuständige Direktion in die geeignete Zuchtanlage zur Aus-
brütung überwiesen. Die erbrüteten Jungfische sind in der Regel in das
Muttergewässer zurückzuversetzen.
28. 1 Die jährlichen Jungfischpflichteinsätze werden vor jeder
Pachtperiode in den Versteigerungs- und Pachtbedingungen festge-
legt.
2 Soweit das aus den Laichfischfängen gewonnene Material nicht
ausreicht, hat die Lieferung und der Einsatz von Jungfischen durch die
Fischereiverwaltung des Kantons Zürich zu erfolgen.
3 Sämtliche Jungfischeinsätze unterliegen der Aufsicht der zustän-
digen Direktion.
29. Die Pächter sind verpflichtet, der zuständigen Direktion die
Fangergebnisse aller Pächter und Karteninhaber wahrheitsgemäss und
rechtzeitig zu melden. Die zuständigen Direktionen können die Fische-
reiberechtigung verweigern oder entziehen, wenn diese Meldepflicht
nicht erfüllt wird.
30. Die zuständigen Direktionen entscheiden gemeinsam über die
Durchführung von Bestandeskontrollen zu fischereiwirtschaftlichen und
wissenschaftlichen Zwecken mit den geeigneten Untersuchungsmetho-
den.
31. 1 Aufsichtsorgane und Fischereiberechtigte sind verpflichtet,
drohende oder bereits eingetroffene Schädigungen des Fischbestandes
dem zuständigen Fischereiaufseher zu melden.
2 Die zuständigen Direktionen treffen die zur Abwehr oder Behe-
bung des Schadens erforderlichen Massnahmen. Sie führen die Wieder-
besetzung durch und machen allfällige Ersatzansprüche des Staates gel-
tend.
6
Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
V. Schlussbestimmungen
923.741
32. 1 Die Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmi-
gung durch den Bundesrat mit Wirkung ab 1. Mai 1978 in Kraft.
2 Sie ersetzen die Ausführungsbestimmungen vom 6. März 1954 über
die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke
der Sihl und die Ergänzungen vom 6. März 1970, 25. Februar 1971 und
30. April 1976.
1 OS 47, 654 und GS VII, 340.
2 LS 923.1.
3 LS 923.11.
4 LS 923.12.
5 LS 923.74.
6 SR 220.
7 Vom Bundesrat genehmigt am 28. Dezember 1977.
1. 1. 16-91
7