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923.741 CH-ZH

Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch zugerischen Grenzstrecke der Sihl

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

923.741

Ausführungsbestimmungen

über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-

zugerischen Grenzstrecke der Sihl

(vom 20. Oktober 1977)¹

Gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und

Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der

Sihl vom 24./29. April 1947⁵ erlassen die Finanzdirektion des Kantons

Zürich und die Forstdirektion des Kantons Zug folgende Ausführungs-

bestimmungen

I. Geltungsbereich und Organisation

1. ¹ Für die Fischerei im gemeinsamen Grenzgebiet der Sihl sind

unter dem Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften und der Überein-

kunft vom 24./29. April 1947⁵ in erster Linie diese Ausführungsbestim-

mungen massgeblich.

2 Soweit diese Erlasse keine Vorschriften enthalten, kommen für die

vom Kanton Zürich verpachteten Reviere das zürcherische Fischerei-

gesetz vom 5. Dezember 1976², die Fischereiverordnung vom 14. Sep-

tember 1977³ und die Verfügung der Finanzdirektion über die Aus-

übung der Fischerei vom 16. September 1977⁴, für das vom Kanton Zug

verpachtete Revier das zugerische Fischereigesetz vom 25. Mai 1961

und die dazugehörende Vollziehungsverordnung vom 23. August 1962

zur Anwendung. Allfällige besondere Weisungen der zuständigen Be-

hörden bleiben vorbehalten.

2. Die Verleihung des Fischereirechtes erfolgt durch Verpach-

tung der nachstehenden drei Teilstrecken als selbstständige Reviere

Revier I

Von der Mündung des Gripbaches bis zur Mündung des

Unterwasserkanals des Waldhaldewerkes der EKZ «Ver-

pachtung durch Kanton Zürich»

Revier II: Von der Mündung des Unterwasserkanals des Waldhalde-

werkes der EKZ bis zur Mündung des linksseitigen Bäch-

leins von Oberschwelli (bzw. Gemeindegrenze Menzingen-

Neuheim)

«Verpachtung durch Kanton Zürich»

1. 1. 16-91

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Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl

Revier III: Von der Mündung des linksseitigen Bächleins von Ober-

schwelli (bzw. Gemeindegrenze Menzingen-Neuheim) bis

zur Mündung des eingedolten Talbaches (linkes Ufer, ca.

85 m unterhalb Strassenbrücke Sihlbrugg Dorf)

«Verpachtung durch Kanton Zug»

Bei der Verpachtung dieses Reviers sind die Vereinbarun-

gen des Kantons Zug mit einzelnen Fischereirechtsanspre-

chern über die Einräumung von Pachtvorrechten bzw. von

Fischereikarten-Vorbezugsrechten zu berücksichtigen.

3. Zuständige Direktion im Sinne der nachfolgenden Bestimmun-

gen ist die zuständige Direktion des verpachtenden Kantons, das heisst

für den Kanton Zürich die Finanzdirektion des Kantons Zürich, für

den Kanton Zug die Forstdirektion des Kantons Zug.

II. Fischereiberechtigung

4. 1 Die Ausübung der Fischerei sowie des Krebsfanges ist nur mit

einer Bewilligung der zuständigen Direktion zulässig.

2 Die Bewilligung wird erteilt durch den Abschluss eines Pachtver-

trages oder die Ausstellung einer Fischereikarte. Beide sind nicht über-

tragbar und berechtigen nur den Inhaber zur Ausübung des erteilten

Rechtes.

5. Jeder Fischereipächter ist berechtigt, in seiner Anwesenheit

eine Person ohne besondere Bewilligung zur Mithilfe bei der Fangaus-

übung beizuziehen. Es gelten die gesetzlichen Ausschlussgründe.

6. Für die persönlichen Erfordernisse zur Erlangung einer Fische-

reipacht oder einer Fischereikarte gelten die Vorschriften des Kantons,

der das betreffende Revier verpachtet.

7. Der Inhaber einer Fischereibewilligung ist verpflichtet, bei der

Ausübung des Fischfanges den Ausweis auf sich zu tragen und auf

Verlangen der zugerischen oder zürcherischen kantonalen Fischerei-

aufseher, der Polizeiorgane, der Fischereipächter oder der Grundbesit-

zer vorzuweisen.

8. Die Reviere werden von den zuständigen Direktionen nach

übereinstimmenden Versteigerungs- und Pachtbedingungen verpach-

tet. Die Pachtdauer beträgt acht Jahre.

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Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl

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9. Der Fischfang darf von den Berechtigten von beiden Ufern aus

betrieben werden.

10. Die zuständigen Direktionen verleihen für die Dauer eines

Pachtjahres auf Antrag des Pächters Dritten die Fischereiberechtigung

durch die Abgabe folgender Arten von Fischereikarten

a. Anglerkarte

b. Gastkarte

c. Jugendkarte

11. 1 Die Finanzdirektion des Kantons Zürich und die Forstdirek-

tion des Kantons Zug legen vor jeder Pachtperiode die Mindestpacht-

werte der Reviere und die höchstzulässigen Pachtzinse fest. Sie bestim-

men ebenfalls die minimale und maximale Pächterzahl der einzelnen

Reviere, welche ausnahmsweise auch während der Pachtperiode bei Ein-

tritt besonderer Verhältnisse geändert werden können. Sofern nichts

anderes vereinbart wird, entsteht unter den Pächtern eine einfache

Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR6. Die Gesellschafter haben einen Be-

vollmächtigten zu bestimmen.

2 Die beiden Direktionen legen in den Pacht- und Steigerungs-

bedingungen die Zahl der durch die Pachtgesellschaften abzugeben-

den Fischereikarten fest.

12. 1 Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod eines Pächters

oder mit dem Eintritt eines Ausschliessungsgrundes in seiner Person.

In jedem Fall entscheiden die Direktionen, ob sie das Pachtverhältnis

mit den übrigen Pächtern fortsetzen wollen. Das gleiche Recht steht

ihnen zu, wenn für die zwischen den Pächtern bestehende Gemein-

schaft andere Auflösungsgründe eintreten.

2 Die Aufhebung des Pachtverhältnisses begründet keinen Anspruch

auf Rückerstattung des Pachtzinses oder auf Schadenersatz.

13. Die zuständigen Direktionen können die Pachtgesellschaften

verpflichten, im Rahmen der bewilligten Kartenzahl und der Nach-

frage Karten abzugeben.

14. Die Pächter haben mindestens den Teil der Summe von Pacht-

zins und Einsatzkosten selbst zu übernehmen, der dem Durchschnitt

der Vergütungen der Karteninhaber entspricht.

15. Die Pächter können höchstens einen Sechstel der zulässigen

Anglerkarten als Gastkarten von beschränkter Dauer bezeichnen. Die

Ausstellung einer neuen Gastkarte erfolgt nur gegen Rückgabe der

abgelaufenen Karte.

1. 1. 16-91

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Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl

16. 1 Die Jugendkarte darf nur Jugendlichen im Alter von 10 bis

18 Jahren abgegeben werden.

2 Die Jugendkarte berechtigt zum Fischfang mit der Angelrute im

Beisein eines Fischereiberechtigten des betreffenden Reviers.

17. 1 Die zuständigen Direktionen verpachten die Reviere auf-

grund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme

einer Garantie für den Fischbestand. Der Staat haftet nicht für Schäden

aus höherer Gewalt, wie Hochwasser, Eisgang, Trockenheit, Rutschun-

gen, Fischkrankheiten, oder für Schäden, die durch Dritte verursacht

werden, wie Gewässerverunreinigungen, Baggerungen, Materialablage-

rungen, Kraftwerkbauten, Badebetrieb, Fischvergiftungen.

2 Bei voraussichtlich mehrere Jahre dauernder schwerer Beeinträch-

tigung der Pacht können die zuständigen Direktionen im gegenseitigen

Einvernehmen auf Verlangen der Pächter die Pachtbestimmungen den

veränderten Verhältnissen anpassen oder das Pachtverhältnis aufheben.

III. Fanggeräte und Fangausübung

18. Für den Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die

in den Ausführungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie

unterliegen der fischereipolizeilichen Aufsicht.

19. 1 Pächter und Fischereikarteninhaber sind berechtigt zur Aus-

übung der Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer einzigen Angel-

rute entweder mit bis zu zehn einfachen Angeln oder mit einem künst-

lichen Köderfisch mit höchstens einem Dreiangel oder einem Löffel

oder mit einem Spinner mit höchstens drei Dreiangeln.

2 Die Verwendung von Schwimmereinrichtungen in Verbindung mit

Flugködern, wie der boule d'eau und anderer ihr in der Wirkung gleich-

kommender Geräte, ist untersagt. Die Verwendung von Metallschnur

oder Draht ist nur als Vorfach erlaubt.

3 Angel oder Schnur dürfen beliebig beschwert werden.

20. Alle Fischereiberechtigten sind befugt, einen Feumer als Hilfs-

gerät zu verwenden.

21. Im Zweifel über die Zulässigkeit eines Fanggerätes entschei-

den die zuständigen Direktionen im gegenseitigen Einvernehmen.

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Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl

22. Der Fischfang ist verboten

a. vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von abends 10 Uhr bis

morgens 3 Uhr,

b. vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von abends 8 Uhr

bis morgens 6 Uhr.

23. Die Angelfischerei ist in allen Revieren vom 1. Oktober bis

31. Januar untersagt. Vom 1. Februar bis 30. April ist sie nur von der

Wasserlinie aus gestattet.

24. 1 Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt

für Bachforellen vom 1. Oktober bis Ende Februar

für Regenbogenforellen vom 1. Oktober bis Ende Februar

für Äschen vom 1. Februar bis 30. April

2 Während ihrer Schonzeit gefangene Fische sind sofort mit aller

Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wasser zu setzen.

25. 1 Es werden folgende Mindestmasse, gemessen von der Kopf-

spitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse,

festgelegt

Bachforellen

Regenbogenforellen

Äschen

25 cm (Im Revier I = 22 cm)

25 cm

30 cm

2 Gefangene Fische, welche das Mindestmass nicht erreichen, sind

sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das

Wasser zu setzen.

IV. Schutz und Hege

26. Die zuständigen Direktionen können im gegenseitigen Ein-

vernehmen zur Gewinnung des Zuchtmaterials, zur Bekämpfung von

Fischkrankheiten, zum Schutz bestimmter Fischarten, zur Abklärung

der Fischereiverhältnisse und aus anderen öffentlichen Interessen Son-

derfischfänge auch während der Schonzeiten anordnen oder bewilli-

gen.

1. 1. 16-91

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Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl

27. Die zuständigen Direktionen treffen die erforderlichen An-

ordnungen für den Laichfischfang. Sie können die Fischereipächter

verpflichten oder ermächtigen, in ihrem Revier Laichfische für die

staatlichen oder unter Leitung des Staates stehenden Fischzuchtanla-

gen zu fangen. Die Pächter sind verpflichtet, den Fang der Laichfische

durch staatliche Organe zu dulden. Das gewonnene Brutmaterial wird

durch die zuständige Direktion in die geeignete Zuchtanlage zur Aus-

brütung überwiesen. Die erbrüteten Jungfische sind in der Regel in das

Muttergewässer zurückzuversetzen.

28. 1 Die jährlichen Jungfischpflichteinsätze werden vor jeder

Pachtperiode in den Versteigerungs- und Pachtbedingungen festge-

legt.

2 Soweit das aus den Laichfischfängen gewonnene Material nicht

ausreicht, hat die Lieferung und der Einsatz von Jungfischen durch die

Fischereiverwaltung des Kantons Zürich zu erfolgen.

3 Sämtliche Jungfischeinsätze unterliegen der Aufsicht der zustän-

digen Direktion.

29. Die Pächter sind verpflichtet, der zuständigen Direktion die

Fangergebnisse aller Pächter und Karteninhaber wahrheitsgemäss und

rechtzeitig zu melden. Die zuständigen Direktionen können die Fische-

reiberechtigung verweigern oder entziehen, wenn diese Meldepflicht

nicht erfüllt wird.

30. Die zuständigen Direktionen entscheiden gemeinsam über die

Durchführung von Bestandeskontrollen zu fischereiwirtschaftlichen und

wissenschaftlichen Zwecken mit den geeigneten Untersuchungsmetho-

den.

31. 1 Aufsichtsorgane und Fischereiberechtigte sind verpflichtet,

drohende oder bereits eingetroffene Schädigungen des Fischbestandes

dem zuständigen Fischereiaufseher zu melden.

2 Die zuständigen Direktionen treffen die zur Abwehr oder Behe-

bung des Schadens erforderlichen Massnahmen. Sie führen die Wieder-

besetzung durch und machen allfällige Ersatzansprüche des Staates gel-

tend.

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Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl

V. Schlussbestimmungen

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32. 1 Die Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmi-

gung durch den Bundesrat mit Wirkung ab 1. Mai 1978 in Kraft.

2 Sie ersetzen die Ausführungsbestimmungen vom 6. März 1954 über

die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke

der Sihl und die Ergänzungen vom 6. März 1970, 25. Februar 1971 und

30. April 1976.

1 OS 47, 654 und GS VII, 340.

2 LS 923.1.

3 LS 923.11.

4 LS 923.12.

5 LS 923.74.

6 SR 220.

7 Vom Bundesrat genehmigt am 28. Dezember 1977.

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