Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherischzugerischen Grenzabschnitt der Sihl
Gesetzestext (1 Artikel)
Übereinkunft
zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die
Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt
der Sihl
(vom 24./29. April 1947)¹
Für die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
von der Mündung des Gripbaches bis zur talseitigen Kante der Strassen-
brücke Sihlbrugg-Dorf wird unter Vorbehalt der bundesrechtlichen
Bestimmungen folgende Regelung getroffen
1. Die Verleihung des Fischereirechtes im Grenzabschnitt der
Sihl erfolgt auf dem Wege der Verpachtung von Fischereirevieren. Die
Verpachtung der Reviere geschieht teils durch den Kanton Zürich,
teils durch den Kanton Zug. Die Ausscheidung der Reviere und die
Bestimmung des verpachtenden Kantons erfolgen durch die Ausfüh-
rungsbestimmungen².
2. Die Einnahmen und Ausgaben, die durch die Verpachtung und
Bewirtschaftung des Grenzabschnittes der Sihl erwachsen, werden
zwischen den beiden Kantonen hälftig geteilt. Die Abrechnung findet
jeweils auf Ende eines Kalenderjahres statt.
3. Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind berechtigt, im
Vertragsgebiet ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze die Einhaltung
der Vorschriften über die Fischerei zu überwachen. Die Polizeiorgane
haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuwirken. Die Ver-
zeigung von Übertretungen der Fischereivorschriften erfolgt bei der
zuständigen Behörde des Tatortes. Die Vertragskantone setzen sich
von der Erledigung der Verzeigungen gegenseitig in Kenntnis. Wird
die Fischereiberechtigung in einem Kanton entzogen, so gilt diese
Massnahme mit Bezug auf den Grenzabschnitt der Sihl auch für den
anderen Kanton.
4. Die nähere Regelung der Fischerei im Grenzabschnitt der Sihl
erfolgt durch Ausführungsbestimmungen, die gemeinsam von den für
die Fischerei zuständigen Direktionen der beiden Vertragskantone
erlassen werden. Soweit das Bundesgesetz über die Fischerei⁴, die vor-
liegende Übereinkunft und die gestützt darauf erlassenen Ausfüh-
rungsbestimmungen keine Vorschriften enthalten, kommen die Fische-
reivorschriften der beiden Vertragskantone ohne Rücksicht auf die
Kantonsgrenze für die von ihnen verpachteten Reviere zur Anwendung.
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Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
5. 1 Die für die Fischerei zuständigen Direktionen der beiden Ver-
tragskantone treffen gemeinsam und in direktem Verkehr alle Mass-
nahmen, die mit der Verwaltung des Grenzabschnittes der Sihl zusam-
menhängen. Es kommen ihnen insbesondere folgende Obliegenheiten
zu
a. Oberaufsicht über die Fischerei in der gemeinsamen Sihlstrecke
und deren Förderung durch Vermehrung und Veredelung des Fisch-
bestandes;
b. Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen
Geräte nach Art und Anzahl; Festsetzung der Bedingungen und
Erteilung der Bewilligung für den Laichfischfang, Aufstellung der
Vorschriften für die Durchführung der Statistik über die Fang-
ergebnisse;
c. Mitwirkung beim Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über
die Reinhaltung der Gewässer³, Massnahmen gegen Fischfeinde in
der Tierwelt, Wahrung der Fischereiinteressen bei der Projektie-
rung, beim Bau und Betrieb von Wasserwerken, Bewässerungs-
und Entwässerungsanlagen usw.;
d. Beschlussfassung über die Verwendung der gewonnenen Fischeier
und Festlegung der jährlichen Jungfischeinsätze;
e. Festsetzung der Staatsgebühren und der Höchstabgabepreise für
die Fischereikarten;
f. Festlegung der Pflichten der Fischereiaufseher;
g. Verkehr mit den Bundesbehörden über den Vollzug der Fischerei-
gesetze.
2 Sie können im Einverständnis mit den Kantonsregierungen zur
Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausser-
ordentlicher Verhältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich be-
schränkter Dauer treffen, die über die Bestimmungen dieser Über-
einkunft hinausgehen.
6. Übertretungen der Vorschriften dieser Übereinkunft und der
gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen werden mit
Busse von Fr. 5 bis Fr. 400 bestraft, soweit nicht die Strafbestimmun-
gen des Bundesgesetzes über die Fischerei in Betracht kommen. Bei
Rückfall kann das verliehene Recht des Fischfanges entzogen werden.
7. Bei der Verpachtung der Fischereireviere im Grenzabschnitt der
Sihl sind die Vereinbarungen des Kantons Zug mit einzelnen Fischerei-
rechtsansprechern über die Einräumung von Pachtvorrechten bezie-
hungsweise von Fischereikarten-Vorbezugsrechten zu berücksichtigen.
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8. Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die beteiligten
Kantone und Genehmigung durch den Bundesrat auf die Dauer von
sieben Jahren bis zum 30. April 1954 in Kraft. Sie gilt jeweils für eine
weitere Pachtdauer von acht Jahren, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf
der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.
1 OS 40, 983 und GS VII, 337.
2 LS 923.741.
3 SR 814.20 ff.
4 SR 923.0.
5 Vom Bundesrat am 7. August 1947 genehmigt.
6 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 24. April 1947, vom Regierungs-
rat des Kantons Zug am 29. April 1947 genehmigt.
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