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Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherischzugerischen Grenzabschnitt der Sihl

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

Übereinkunft

zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die

Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt

der Sihl

(vom 24./29. April 1947)¹

Für die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl

von der Mündung des Gripbaches bis zur talseitigen Kante der Strassen-

brücke Sihlbrugg-Dorf wird unter Vorbehalt der bundesrechtlichen

Bestimmungen folgende Regelung getroffen

1. Die Verleihung des Fischereirechtes im Grenzabschnitt der

Sihl erfolgt auf dem Wege der Verpachtung von Fischereirevieren. Die

Verpachtung der Reviere geschieht teils durch den Kanton Zürich,

teils durch den Kanton Zug. Die Ausscheidung der Reviere und die

Bestimmung des verpachtenden Kantons erfolgen durch die Ausfüh-

rungsbestimmungen².

2. Die Einnahmen und Ausgaben, die durch die Verpachtung und

Bewirtschaftung des Grenzabschnittes der Sihl erwachsen, werden

zwischen den beiden Kantonen hälftig geteilt. Die Abrechnung findet

jeweils auf Ende eines Kalenderjahres statt.

3. Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind berechtigt, im

Vertragsgebiet ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenze die Einhaltung

der Vorschriften über die Fischerei zu überwachen. Die Polizeiorgane

haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuwirken. Die Ver-

zeigung von Übertretungen der Fischereivorschriften erfolgt bei der

zuständigen Behörde des Tatortes. Die Vertragskantone setzen sich

von der Erledigung der Verzeigungen gegenseitig in Kenntnis. Wird

die Fischereiberechtigung in einem Kanton entzogen, so gilt diese

Massnahme mit Bezug auf den Grenzabschnitt der Sihl auch für den

anderen Kanton.

4. Die nähere Regelung der Fischerei im Grenzabschnitt der Sihl

erfolgt durch Ausführungsbestimmungen, die gemeinsam von den für

die Fischerei zuständigen Direktionen der beiden Vertragskantone

erlassen werden. Soweit das Bundesgesetz über die Fischerei⁴, die vor-

liegende Übereinkunft und die gestützt darauf erlassenen Ausfüh-

rungsbestimmungen keine Vorschriften enthalten, kommen die Fische-

reivorschriften der beiden Vertragskantone ohne Rücksicht auf die

Kantonsgrenze für die von ihnen verpachteten Reviere zur Anwendung.

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Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl

5. 1 Die für die Fischerei zuständigen Direktionen der beiden Ver-

tragskantone treffen gemeinsam und in direktem Verkehr alle Mass-

nahmen, die mit der Verwaltung des Grenzabschnittes der Sihl zusam-

menhängen. Es kommen ihnen insbesondere folgende Obliegenheiten

zu

a. Oberaufsicht über die Fischerei in der gemeinsamen Sihlstrecke

und deren Förderung durch Vermehrung und Veredelung des Fisch-

bestandes;

b. Bestimmung der in diesen Gewässern zum Fischfang zulässigen

Geräte nach Art und Anzahl; Festsetzung der Bedingungen und

Erteilung der Bewilligung für den Laichfischfang, Aufstellung der

Vorschriften für die Durchführung der Statistik über die Fang-

ergebnisse;

c. Mitwirkung beim Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über

die Reinhaltung der Gewässer³, Massnahmen gegen Fischfeinde in

der Tierwelt, Wahrung der Fischereiinteressen bei der Projektie-

rung, beim Bau und Betrieb von Wasserwerken, Bewässerungs-

und Entwässerungsanlagen usw.;

d. Beschlussfassung über die Verwendung der gewonnenen Fischeier

und Festlegung der jährlichen Jungfischeinsätze;

e. Festsetzung der Staatsgebühren und der Höchstabgabepreise für

die Fischereikarten;

f. Festlegung der Pflichten der Fischereiaufseher;

g. Verkehr mit den Bundesbehörden über den Vollzug der Fischerei-

gesetze.

2 Sie können im Einverständnis mit den Kantonsregierungen zur

Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt ausser-

ordentlicher Verhältnisse von sich aus Massnahmen von zeitlich be-

schränkter Dauer treffen, die über die Bestimmungen dieser Über-

einkunft hinausgehen.

6. Übertretungen der Vorschriften dieser Übereinkunft und der

gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen werden mit

Busse von Fr. 5 bis Fr. 400 bestraft, soweit nicht die Strafbestimmun-

gen des Bundesgesetzes über die Fischerei in Betracht kommen. Bei

Rückfall kann das verliehene Recht des Fischfanges entzogen werden.

7. Bei der Verpachtung der Fischereireviere im Grenzabschnitt der

Sihl sind die Vereinbarungen des Kantons Zug mit einzelnen Fischerei-

rechtsansprechern über die Einräumung von Pachtvorrechten bezie-

hungsweise von Fischereikarten-Vorbezugsrechten zu berücksichtigen.

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Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl

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8. Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die beteiligten

Kantone und Genehmigung durch den Bundesrat auf die Dauer von

sieben Jahren bis zum 30. April 1954 in Kraft. Sie gilt jeweils für eine

weitere Pachtdauer von acht Jahren, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf

der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.

1 OS 40, 983 und GS VII, 337.

2 LS 923.741.

3 SR 814.20 ff.

4 SR 923.0.

5 Vom Bundesrat am 7. August 1947 genehmigt.

6 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 24. April 1947, vom Regierungs-

rat des Kantons Zug am 29. April 1947 genehmigt.

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