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923.73 CH-ZH

Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Fischerei in den zürcherischsanktgallischen Grenzgewässern

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

923.73

Übereinkunft

zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen

über die Fischerei in den zürcherisch-sanktgallischen

Grenzgewässern6

(vom 14./22. März 1946)1

1. 1 Die gemeinsamen Grenzgewässer der Kantone Zürich und

St. Gallen werden ohne Rücksicht auf den Verlauf der Kantonsgrenze

in folgender Weise in fischereiwirtschaftlich einheitliche Fischereireviere

unterteilt

a. Fuchsbach bei Steg, von den Quellen bis zur Mündung in die Töss,

samt Nebenbächen,

b. Töss, von den Quellen der vorderen und hinteren Töss bis zur Mün-

dung des Lipperschwendibaches bei Bauma, samt Nebenbächen,

ohne Mühlebach Fischenthal und Fuchsbach Steg,

c. Schmittenbach bei Wald, von den Quellen bis zur Mündung in die

Jona, samt Stauweiher und Nebenbächen,

d. Laupenbach bei Wald, von den Quellen bis zur zürcherisch-sankt-

gallischen Kantonsgrenze südlich Laupen, samt Bach von Huber-

tingen, Nebenbächen und Stauweihern,

e. Jona, vom Hohlauf zwischen Wald und Rüti bis zur Kantonsgrenze in

der Kühweid, einschliesslich die zürcherisch-sanktgallischen Grenz-

strecken vom Rotbächli bis zur Kühweid, samt Nebenbächen.

2 Für die Abgrenzung der Reviere ist der beiliegende Plan4 mass-

geblich.

2. 1 Die Verpachtung dieser Grenzreviere erfolgt durch den Kan-

ton Zürich.

2 Für die Ausübung der Fischerei und die Bewirtschaftung der Ge-

wässer sind das zürcherische Fischereigesetz2 und die übrigen zürche-

rischen Fischereivorschriften massgebend.

3. Die Fischereiaufsicht über die Grenzreviere wird durch die

zürcherischen Fischereiaufseher ausgeübt. Sie werden in ihrer Arbeit

durch die sanktgallischen Aufsichtsorgane unterstützt.

1. 1. 16-91

1

923.73

Fischerei in den zürcherisch-sanktgallischen Grenzgewässern

4. 1 Die Verteilung der Pachtzinserträgnisse erfolgt nach den Flä-

chenanteilen der Kantone an den Grenzrevieren in folgender Weise

a. Fuchsbach usw.

b. Töss usw.

c. Schmittenbach usw.

d. Laupenbach usw.

e. Jona usw.

Kanton Zürich

86%

95%

84%

63%

86%

Kanton St. Gallen

14%

5%

16%

37%

14%

2 Bei einer Änderung der bestehenden Wassernutzungsrechte ist

eine Anpassung an die neuen Verhältnisse vorzunehmen.

3 Die Auszahlung der Pachtzinsanteile erfolgt durch die Finanz-

direktion des Kantons Zürich jeweils auf den 30. Juni jedes Jahres.

5. Die statistischen Erhebungen über den Fischereibetrieb und

ihre Auswertung werden durch den Kanton Zürich besorgt. Das Zah-

lenmaterial steht dem Kanton St. Gallen jederzeit zur Einsicht offen.

6. Die Verzeigungen von Übertretungen der Fischereivorschrif-

ten in den Grenzrevieren erfolgen bei der zuständigen Behörde des

Tatortes. Die Bestrafung der Übertretungen regelt sich, soweit nicht

das Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 18883 zur

Anwendung kommt, nach den massgebenden Vorschriften des Kantons

Zürich im Sinne von Ziff. 2 dieser Übereinkunft.

7. Diese Übereinkunft tritt nach Genehmigung durch den Bun-

desrat auf den 1. Mai 1946 in Kraft und dauert entsprechend der zür-

cherischen Pachtperiode bis 30. April 1954. Sie bleibt jeweils für eine

Dauer von acht Jahren in Kraft, sofern sie nicht ein halbes Jahr vor

ihrem Ablauf von einem der Vertragskantone gekündigt wird.

2

1 OS 40, 981 und GS VII, 335.

2 Heute: Gesetz über die Fischerei vom 5. Dezember 1976 (LS 923.1).

3 Heute: Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (SR 923.0).

4 Nicht veröffentlicht.

5 Vom Bundesrat am 13. April 1946 genehmigt.

6 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 14. März 1946, vom Regierungs-

rat des Kantons St. Gallen am 22. März 1946 genehmigt.

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