923.721
CH-ZH
Art. 9 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
Art. 9
1 Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfisch-
flasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von
1 m² ist nur Patentinhabern erlaubt.
2 Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.
C. Angelfischerei