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Art. 9 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

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Art. 9

1 Die Verwendung von Köderfischreuse oder Köderfisch-

flasche sowie einem Senknetz mit einer maximalen Netzfläche von

1 m² ist nur Patentinhabern erlaubt.

2 Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden.

C. Angelfischerei

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