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Art. 8 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

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Art. 8

1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten.

2 Als Köderfische dürfen nur Arten verwendet werden, die in § 5

nicht genannt sind und die aus dem Zürichsee und Obersee stammen.

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