923.721
CH-ZH
Art. 7 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
Art. 7
Die Fischereikommission und die Kantone können für Laich-
fischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den
Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere
Fanggeräte zulassen. Laichfischfänge werden durch das Sekretariat im
Auftrag der Fischereikommission angeordnet. Laichfischfänge dürfen
nur mit von der Fischereiaufsicht plombierten Geräten durchgeführt
werden.