Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
923.721 CH-ZH

Art. 7 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

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Art. 7

Die Fischereikommission und die Kantone können für Laich-

fischfänge, Bestandesregulierungen oder Forschungszwecke von den

Schutzbestimmungen abweichen sowie unter ihrer Aufsicht besondere

Fanggeräte zulassen. Laichfischfänge werden durch das Sekretariat im

Auftrag der Fischereikommission angeordnet. Laichfischfänge dürfen

nur mit von der Fischereiaufsicht plombierten Geräten durchgeführt

werden.

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