Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 5 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

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Art. 5

6 Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum

Ende der Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen

Forellen 40 cm

Seesaibling 25 cm

Äsche 32 cm

Felchen (alle Rassen) 25 cm

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