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Art. 29 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee

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Art. 29

Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung

durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie

und Kommunikation UVEK4 auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

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