923.721
CH-ZH
Art. 26 : Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Zürichsee und Obersee
Art. 26
Die Gerätschaften sind gemäss Vorgaben in Anhang IV deut-
lich zu markieren.
Die Gerätschaften sind gemäss Vorgaben in Anhang IV deut-
lich zu markieren.